Die Abgeltungssteuer

Die Abgeltungsteuer stellt sich wie folgt dar:  
Kapitalertragsteuersatz: 25%
pauschale Besteuerung der Kapitalerträge mit Abgeltungswirkung
grundsätzlich keine Angabe in der Einkommensteuererklärung (Anlage KAP entfällt)
auch bei höherem persönlichem Einkommensteuersatz: keine Steuernachzahlung
bei unter 25% liegendem persönlichem Steuersatz
Steuererstattung über Veranlagung möglich
(Veranlagungswahlrecht)
Ab 2009 wurde der Katalog und damit der Umfang der Einkünfte
aus Kapitalvermögen erheblich erweitert. Wie bereits her zählen dazu Zinsen und Dividenden. Ab 2009 kommen hinzu:
Erlöse aus privaten Veräußerungsgeschäften, Erlöse aus
Zwischenveräußerung, Abtretung, Einlösung oder verdeckte Einlage einer Kapitalforderung oder einer Kapitalbeteiligung.
Außerdem zählen dazu Stillhalterprämien und der Veräußerung der Übertragung von Kapitallebensversicherung.
Ab 2009 gibt es den Sparer-Pauschbetrag von 801 € (ledig) und 1.602 € (bei Zuammenveranlagung). Ein Abzug von tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Abgeltungsteuer erhöht sich um den Solidaritätszuschlag und soweit zutreffend um die Kirchensteuer. Damit steigt die höchstmögliche Steuerbelastung bei 9%iger Kirchensteuer auf bis
zu 28%. Dabei wird die Kirchensteuer von 8% bzw. 9% (je nach Bundesland) nur auf die Abgeltungsteuer
berechnet.

Beispiel: 
Ein Kunde der Nordbank AG legte 2009 einen Betrag über
10.000,00 € für ein Jahr mit einem Zinssatz von 4% p.a. an. Der Kunde hatte
seiner Bank in Hamburg die Angabe gemacht, dass er kirchensteuerpflichtig sei.
Berechnen Sie den Zinsertrag für diese Anlage unter Berücksichtigung der
9%igen Kirchensteuer für diesen Kunden. Ein Freistellungsauftrag liegt der Bank
nicht vor.

Info Abgeltungsteuer und Kirchensteuer
Wenn man einer Religionsgemeinschaft angehört, die
Kirchensteuer verlangt,  ist die Kirchensteuer eine Pflichtsteuer, die zusätzlich
zur Abgeltungsteuer gezahlt werden muss. Die Kirchensteuer beträgt 8% in Bayern
und Baden-Württemberg. In allen anderen Bundesländern 9%, prozentual berechnet
von der Höhe der Abgeltungsteuer. Da man allerdings die Kirchensteuer als
Sonderausgabe absetzen kann, ist die genaue Berechnungsgrundlage der
Kirchensteuer nicht 9% von 25%, sondern die 25% Abgeltungsteuer abzüglich des möglichen
Sonderausgabenabzuges.
Da die Kirchensteuer bei der Einkommensteuer als
Sonderausgabe abzugsfähig ist, errechnet sich die Abgeltungsteuer nach
folgender Formel:
Abgeltungsteuer = Kapitalerträge : (4 + (Kirchensteuersatz
: 100))
Bei 9% Kirchensteuer ergibt dies die Berechnungsgrundlage
von 24,45%
Bei 8% Kirchensteuer ist die Berechnungsgrundlage 24,51%.

Falls man zu den Steuerpflichtigen gehört, die 9% Kirchensteuer zu zahlen haben, ergibt sich dann folgende zu zahlende Gesamtsumme
(bei schon abgezogenen Sonderausgaben): Für 100,00 € Zinsen, Dividenden
oder Kursgewinne 24,45 €  Abgeltungssteuer, 1,34 € Solidaritätszuschlag
(berechnet von 24,45 €) und 2,20 € Kirchensteuer, also insgesamt 27,98 €.
Falls man zu den Steuerpflichtigen gehört, die 8%
Kirchensteuer zu zahlen haben, ergibt sich dann folgende zu zahlende Gesamtsumme
(bei schon abgezogenen Sonderausgaben): Für 100,00 € Zinsen, Dividenden
oder Kursgewinne 24,51 €  Abgeltungssteuer, 1,34 € Solidaritätszuschlag
(berechnet von 24,51 €) und 1,960 € Kirchensteuer, also insgesamt 27,81 €.

Lösung des Beispiels:

  4% Zinsen auf 10.000 € für 1 Jahr 400,00 €
./. 24,45% Abgeltungsteuer 97,80 €
./. 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungssteuer von
97,80 €
5,37 €
./. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer von 97,80 € 8,80 €
= Gutschriftsbetrag 288,03 €

Bei Vorlage einer NV-Bescheinigung kommt es
auch ab 2009 nicht zu einer Besteuerung. Damit wird durch die Finanzunternehmen auch keine Abgeltungsteuer abgezogen. Im Gegensatz dazu wird bei Erteilung eines Freistellungsauftrags
von dem Finanzunternehmen vom Abzug der Abgeltungsteuer nur dann abgesehen, wenn ein ausreichendes Freistellungvolumen vorliegt. Die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer wird durch die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) nachgewiesen. Eine NV-Bescheinigung wird vom Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und nicht zur Einkommenssteuer veranlagt wird, da anzunehmen ist, dass
für ihn eine Veranlagung nicht in Betracht kommt. Grundlage: §§ 44 a , 44 Abs. 1 EStG
Die NV-Bescheinigung ist mit besonderem Vordruck beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Der Antrag ist allerdings nur erforderlich, wenn die steuerpflichtigen Kapitalerträge 801 €, bei Ehegatten 1.602 € jährlich übersteigen. Ansonsten reicht ein Freistellungsauftrag an das
Kreditinstitut aus. Die NV-Bescheinigung wird regelmäßig für die Dauer von 3 Jahren und unter Widerrufsvorbehalt ausgestellt.
Die Kreditinstitute haben bei Vorlage einer NV-Bescheinigung einen Steuerabzug nicht vorzunehmen, dabei gibt es keine betragsmäßige Begrenzung. Deshalb sollte eine Ausfertigung der Bescheiningung beim Kreditinstitut eingereicht werden.
Beim Freistellungsauftrag erteilt der Kunde dem Kreditinstitut den Auftrag, seine Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen bis zum Sparer-Pauschbetrag von 801 € bei Alleinstehenden oder 1.602 € bei Zusammenveranlagung freizustellen. Damit können die Freibeträge bereits bei der Ertragsgutschrift oder der Gutschrift des Veräußerungsgewinns berücksichtigt werden. Deshalb sollten Freistellungsaufträge rechtzeitig erteilt werden. Der Freistellungsgesamtbetrag kann auf mehrere Kreditinstitute oder mehrere Konten verteilt werden. Die Freistellungsaufträge bleiben beim Kreditintitut und stehen der Finanzverwaltung zur lückenlosen Prüfung zur Verfügung. Jeder Auftrag gilt solange, bis er widerrufen oder geändert wird. Nur bei zusammen veranlagten Ehegatten ist ein Freistellungsauftrag auf Gemeinschaftskonten und –depots zulässig.

Das Bundeszentralamt für Steuern kann von den Kreditinsituten die Mitteilung aller Erträge, die aufgrund von Freistellungsaufträgen vom Steuerabzug freigestellt wurden, verlangen, um eine mehrfache Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrags, beispielsweise bei verschiedenen Kreditinstituten, aus zuschließen. Zu diesem Zweck müssen die Kreditinstitute die vom Steuerabzug freigestellten Kapitalerträge aller Bankkunden nach Art und Höhe jeweils bis
zum 31.05. eines Jahres melden.

Vereinfachtes
Schema zur Ermittlung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen

1.

Bereits
bisher als
Kapitaleinnahmen qualifizierte Bruttoerträge


Dividenden


GmbH- und Genossenchaftsausschüttungen


Kapitallebensversicherungserträge. Abschlu
ss
ab 2005, wenn Vorausetzungen wie 12 Jahre Laufzeit und Au
s
zahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr


Zinsanteile aus
Kapitalleben
sversicherungen. Abschluss
vor 2002 mit weniger als
12 Jahren Laufzeit oder Einmalbeträge oder Verwendung für Kreditbesicherung (Abtretung)


Zinsen aus
Anleihen


erhaltene Stückzinsen aus
dem Verkauf von Anleihen


Zinsen au
s
Einlagen einschl. Bausparguthaben


Zinsen aus
Inve
stmentfonds


Zinsenaus
Genussscheinen


Kurs
gewinne aus
Finanzinnovationen


erhaltene Zwischengewinne aus
Verkäufen von Investmentfonds-Anteilen


Zinsen aus Tafelgeschäften

2.

ab 2009 neu qualifizierte Bruttobeträge von
Kapitaleinnahmen


Aktien- und Genussscheingewinne in voller Höhe bei Erwerb ab 2009


GmbH-Anteilsgewinne bei Erwerb ab 2009, wenn Beteiligungsanteil unter 1%


Gewinne aus
anderen Wertpapieren (ohne Zertifikate und Finanzinnovationen) bei Erwerb
ab 2009


Gewinne aus
Terminmarktges
chäften bei Erwerb ab 2009


Von Investmentfonds
aus
geschüttete Gewinne aus
ab 2009 erworbenen Wertpapieren


Fondsgewinne bei Erwerb der Anteile ab 2009


Stillhalteprämien bei Zufluss
ab 2009


Erlöse aus der Zwi
schenveräußerung, Abtretung, Einlösung oder verdeckte Einlagen einer Kapitalforderung oder –beteiligung  


Veräußerungserlös
e aus
dem Verkauf (der Übertragung) „gebrauchter“ Lebensversicherungs
policen bei Abschluss
vor 2005


Veräußerungserlöse aus
dem Verkauf (der Übertragung) „gebrauchter“ Lebensversicherungspolicen bei Abschluss
vor 2005, wenn steuerschädliche Verwendung 

3.

Zwis
chensumme

4.

abzüglich


Verluste aus
Aktienbes
itz in voller Höhe bei Erwerb vor 2009 (Verlusterechnung
mit Aktiengewinnen nur eingeschränkt möglich)


Verluste mit Zertifikaten, die ab
dem 15.3.2007 angeschafft und die sich nach dem 30.6.2009 außerhalb der (alten) Spekulationsfristen
ergeben.


Gezahlte Zwischengewinne


Gezahlte Stückzinsen


Verluste aus
dem Verkauf „gebrauchter“ Lebensversicherungs
policen, wenn der Gewinn
steuerpflichtig gewesen wäre.


Verluste mit anderen Wertpapieren
bei Erwerb ab 2009


Verluste aus anderen
Terminmarktgeschäften, wenn Erwerb ab 2009


Ab 2009 entstandene Verlu
ste,
die wegen fehlender Verrechnungsmöglichkeiten auf das
Folgejahr übertragen werden.

5.

= Summe der Einnahmen aus
Kapitalvermögen

(falls
negativ: Verlustevortrag auf das
Folgejahr)

6.

abzüglich Sparer-Paus
chbetrag
in Höhe von bis 801 € (Einzelveranlagung)
oder 1.602 € (Zusammenveranlagung), jedoch höch
stens
in Höhe der positiven Zwischensumme
(Position 3)

7.

= Einkünfte aus
Kapitalvermögen

8.

abzüglich verrechenbare Altverluste, die vor dem 01.01.2009 entstanden
sind (können bis
einschl. 2013 vorgetragen und mit positiven Erträgen aus
Kapitalanlagen verrechnet werden)

9.

= Zwischensumme

10.

multipliziert mit pauschalem Abgeltungsteuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5% = 26,38% und,

s
oweit zutreffend, Kirchensteuer

11.

Summe Abgeltungs
teuer einschl. Solidaritätszuschlag

12.

abzüglich anrechenbare Quellensteuern

13.

= einbehaltener Betrag

Tafelgeschäfte

Unter einem Tafelgeschäft versteht man den körperlichen Handel mit Wertpapieren, also ein Geschäft Geld gegen Ware (Wertpapiere) oder Ware gegen Geld
(Zug-um-Zug-Geschäft) ohne Namensnennung des
Kunden über den Bankschalter (Tafel). Für Tafelgeschäfte eignen
sich endfällige Anleihen ohne vorzeitiges Kündigungsrecht des Emittenten. Bei Tilgungsanleihen ist die Überwachung entweder der Verlosung oder einer möglichen vorzeitigen Kündigung erforderlich. Bei Einlösung von Kupons in Deutschland wird wie bei depotverwahrten Papieren Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag und (soweit zutreffend) Kirchensteuer abgezogen.

Vorteile der Tafelgeschäfte:


Einsparen von Depotkosten


Unabhängigkeit von der Bankverwahrung und –verwaltung


Besitzerstolz


Vertraulichkeit


direkte Übertragungsmöglichkeit an Dritte

Nachteile der Tafelgeschäfte:


Kosten für sichere Verwahrung im Kreditinstitut oder zu Hause (Safe, Stahlschrank)


Problem der Ersatzbeschaffung bei Diebstahl oder Vernichtung. Durch Aufgebotsverfahren werden die Papiere ungültig und in eine Sperrliste aufgenommen.


Verwaltung


Terminüberwachung, Trennen des Kupons, Fahrt zum kuponeinlösenden/rückzahlenden Kreditinstitut


Kosten der Kuponeinlösung


lästige Identifizierung des Tafelgeschäftskunden oder Kuponeinlösers ab bestimmten Beträgen oder in Verdachtsfällen nach dem Geldwäschegesetz

Nach dem Geldwäschegesetz sind Kreditinstitute und Finanzinstitute verpflichtet,

         bei der Annahme oder Abgabe von Wertpapieren,

        bei Annahme und Abgabe von Bargeld

ab 15.000,00 € zuvor die auftretende Person durch amtlichen Lichtbildausweis, Geburtsdatum, Anschrift, Ausweisnummer und ausstellende Behörde zu identifizieren und dies schriftlich festzuhalten. Außerdem sind Aufzeichnungen über die Transaktionen anzufertigen und aufzubewahren. Zu den Bargeldtransaktionen zählen auch alle Tafelgeschäfte, unabhängig davon, ob es sich um Euro oder ausländisches Bargeld, Schecks, Wertpapiere oder Edelmetalle handelt. In
sog. Verdachtsfällen (Geldwäsche) ist unabhängig vom Betrag eine Identifizierungsflicht vorgesehen. Außerdem ist in allen Verdachtsfällen der Strafverfolgungsbehörde Meldung zu machen.