Archiv der Kategorie: Übersichten zum Arbeitsrecht

Beitragsberechnung 2018

Berechnung von Sozialbeiträgen

Beispiel für eine Beitragsberechnung 2018: Arbeitnehmer: 43 Jahre, ledig monatliches Bruttoeinkommen: 3.200,00 €

monatliche vermögenswirksame Leistung: 40,00 €

Arbeitsstelle: Hamburg

Sozialbeiträge Gesamt Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil
Gesetzliche Krankenversicherung (ohne Zusatzbeitrag) 14,6 % von 3.240 € = 473,04 € 7,3 % von 3.240 € = 236,52 € 7,3 % von 3.240 € = 236,52 €
Pflegeversicherung 2,8 % von 3.240 € = 90,72 € 1,275 % von 3.240 € = 41,31 € 1,525 % von 3.240 € = 49,41 €
Rentenversicherung 18,6 % von 3.240 € = 602,64 € 9,30 % von 3.240 € = 301,32 € 9,30 % von 3.240 € = 301,32 €
Arbeitslosenversicherung 3,0 % von 3.240 € = 97,20 € 1,5 % von 3.240 € = 48,60 € 1,5 % von 3.240 € = 48,60 €
Summe 1.263,60 € 627,75 € 635,85 €

 

Beispiel für eine Beitragsberechnung mit Beitragsbemessungsgrenzen 2015 : Arbeitnehmer: 43 Jahre, ledigmonatliches Bruttoeinkommen: 6.200,00 €

Arbeitsstelle: Hamburg

Sozialbeiträge Gesamt Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil
Gesetzliche Krankenversicherung(ohne Zusatzbeitrag) 14,6 % von 4.125 € =602,25 € 7,3 % von 4.125 € =301,13 € 7,3 % von 4.125 € =301,12 €
Pflegeversicherung 2,6 % von 4.125 € =107,25 € 1,175 % von 4.125 € =48,47 € 1,425 % von 4.125 € =58,78 €
Rentenversicherung 18,7 % von 6.050 € =1.131,35 € 9,35 % von 6.050 € =565,68 € 9,35 % von 6.050 € =565,67 €
Arbeitslosenversicherung 3,0 % von 6.050 € =181,50 € 1,5 % von 6.050 € =90,75 € 1,5 % von 6.050 € =90,75 €
Summe 2.022,35 € 1.006,03 € 1.016,32 €

Zusatzbeitrag

Bislang war es den Krankenkassen möglich, den Zusatzbeitrag als Pauschale oder in Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festzulegen. Künftig wird der Zusatzbeitrag ausschließlich einkommensunabhängig erhoben, also nur noch als fester Eurobetrag und damit für alle Mitglieder einer Krankenkasse in der gleichen Höhe. Die Deckelung des Zusatzbeitrags durch die sog. Überforderungsklausel, d.h. die Begrenzung des Zusatzbeitrags auf 1% der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, entfällt. Auch besteht nicht mehr die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Einnahmen zu erheben, wenn der monatliche Zusatzbeitrag bis zu 8 Euro beträgt. Mit der neuen Verfahrensweise kann jede Krankenkasse die notwendigen Finanzmittel, die sie nicht über Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erhält, vollständig über Zusatzbeiträge abdecken.

 

Von den Zusatzbeiträgen ausdrücklich ausgenommen sind Auszubildende, die allein eine monatliche Ausbildungsvergütung von maximal 325 Euro beziehen, und Jugendliche, die ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr leisten.

 

Einzug des Zusatzbeitrags

Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, muss sie einen Zusatzbeitrag festlegen. Auf dieser Grundlage entscheidet jede Krankenkasse im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots selbst, in welcher Höhe sie von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge erhebt  z.B. 0,5 % oder 0,8 % vom beitragspflichtigen Bruttoeinkommen. Diese Zusatzbeiträge zahlen alle Mitglieder einer Krankenkasse. Der Arbeitgeber überweist den Zusatzbeitrag direkt an die jeweiligen Krankenkassen.

 

Aufgaben der JAV

 

Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die Auszubildenden betreffen.

 

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

– Maßnahmen, die den Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat beantragen;

– Anregungen insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegennehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.

 

Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen.

 

Beispiel:

In der letzten Betriebsratssitzung der Nordbank AG wurden folgende Tagesordnungspunkte erörtert:

 

Tagesordnungspunkt 1: Förderung und Beschäftigung älterer Arbeitnehmer ab 50 Jahren

Tagesordnungspunkt 2: Planung von Umbaumaßnahmen der Zweigstelle Eimsbüttel der Nordbank AG

Tagesordnungspunkt 3: Entwicklung eines neuen Systems zur Beurteilung von Auszubildenden

 

Bei der Besprechung des Tagesordnungspunktes 3 durften alle Jugend- und Auszubildendenvertreter mit Stimmrecht an der Betriebsratssitzung teilnehmen.

§ 67 Betriebsverfassungsgesetz (Teilnehme an Betriebsratsitzungen)

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die Auszubildenden betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die Auszubildenden betreffen.

 

 

Formvorschriften

Wirtschaftslehre

Rechtliche Grundlagen

Formvorschriften

 

Allgemeine Formvorschriften bei Verträgen nach § 126 BGB
Formfrei Jede Art des Vertragsabschlusses möglich.

Beispiele:

Beim Kauf einer Zeitschrift wird der Vertrag mündlich, durch Mimik oder Gestik abgeschlossen.

Beim Kauf eines gebrauchten Pkw wird der Vertrag häufig per Handschlag abgeschlossen und danach schriftlich noch mal aus Gründen der Rechtssicherheit fixiert.

 

Textform

nach

  • 126 b BGB
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Beispiel: Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Zurücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die fristgerechte Absendung.

Schriftform nach

  • 126 BGB
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Beispiel: Verbraucherdarlehensverträge sind schriftlich abzuschließen (§ 492 BGB Abs. 1).

Elektronische Form nach

  • 126 a BGB
Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

Beispiel: Bei der elektronischen Überweisung wird die Unterschrift durch die Transaktionsnummer (TAN) ersetzt.

   
Notarielle Beurkundung nach § 128 BGB Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

Beispiel: Nach § 311 b BGB ist ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, notariell zu beurkunden.

Öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt werden.

Beispiel: Nach § 12 HGB sind die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Stellen, die öffentlich beglaubigen können: Einwohnermeldeamt, Notare, Schulen, Pastorate, Sparkassen

 

Arten von Formvorschriften Erklärungen Beispiele Besonderheiten bei bestimmten Verträgen
Formlos Der Gesetzgeber sieht keine besonderen Formvorschriften vor. Jede Form ist zulässig. – mündlich

– per Handschlag

– eindeutige Gesten

– schlüssiges Verhalten

Ausbildungsvertrag:

Formfrei gültig; vor Beginn der Ausbildungsphase müssen die vertragswesentlichen Inhalte vom Auszubildenden und ggf. seinen gesetzlichen Vertretern sowie dem Zeichnungsberechtigten des Ausbildungsbetriebs eigenhändig unterschrieben werden, vgl. § 11 BBiG.

 

Arbeitsvertrag:

Der Arbeitsvertrag kann mündlich abgeschlossen werden. Nach § 2 des Nachweisgesetzes muss der Arbeitgeber die vertragswesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer spätestens 1 Monat nach Arbeitsaufnahme eigenhändig unterschrieben aushändigen.

Schriftform Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. – Bürgschaftserklärung nach § 766  BGB

– Verbraucherdarlehensvertrag nach § 492 BGB

 Errichtung eines Testaments:

Nach § 2064 kann der Erblasser ein Testament nur persönlich errichten. Nach § 2247 kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Textform Sieht der Gesetzgeber „Textform“ vor, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Die Person des Erklärenden muss genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift  oder anders erkennbar gemacht werden. E-Mail, Fax Widerrufsbelehrung,

Rücktritt vom Ratenkredit innerhalb  der 14-tägigen Widerrufsfrist

Öffentliche Beglaubigung Ist durch Gesetz eine Erklärung in öffentlich beglaubigter Form vorgesehen, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Eintragung eines Prokuristen in das Handelsregister.  
Notarielle Beurkundung Ist durch Gesetz eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. Nach § 311 b sind Grundstückkaufverträge zu beurkunden. Nach § 925 (Auflassung) muss die zur Übertragung eines Grundstücks erforderliche Einigung des Veräußers und des Erwerbers bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt werden.

 

Arbeitszeugnis

 

 

 

Warum ein Arbeitszeugnis?

Oft gibt der Personalentscheider den Beurteilungen des alten Arbeitgebers einen sehr hohen Stellenwert, sieht er doch eine erste Einschätzung eines Arbeitgebers über den neuen Bewerber.

Ein Arbeitszeugnis gibt Auskunft über Art und Dauer der Tätigkeiten, der Leistungen und Kenntnisse, sowie über das Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber seinen Kollegen, Vorgesetzten und Kunden. Arbeitszeugnisse erfüllen somit einen Nachweis oder besser ausgedrückt eine Art Eignungsnachweis bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz. Das Arbeitszeugnis ist somit das in der Regel wertvollste Papier für den Personalentscheider. Je nach Qualität des Arbeitszeugnisses kann es das berufliche Fortkommen erleichtern oder auch erschweren.

Im Laufe der Zeit entwickelte sich unter Arbeitgebern eine Art Geheimsprache. Aus ihr entnimmt der Arbeitgeber die eigentliche, übersetzte Einschätzung.

Das sich hinter einem Satz, der beim ersten Augenschein wohlwollend klingt, eine Bedeutung mit fatalen Folgen stecken kann, ist allgemein bekannt. Aus Unwissenheit dessen sind die Ängste/Befürchtungen derer, die ein Arbeitszeugnis erhalten, durchaus verständlich. Schließlich kann ein Arbeitszeugnis je nach Qualität das berufliche Fortkommen erleichtern oder auch erschweren.

Sie sollten wissen, dass laut Gewerbeordnung (§ 109 Absatz 2) die Verwendung sogenannter “Geheimcodes” nicht zulässig ist: “Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.”

Beispiel:

„Er war ein gewissenhafter Mitarbeiter.“

Das bedeutet im Klartext: Er war zur Stelle, wenn man ihn brauchte, aber nicht immer brauchbar.

Oder: „Für die Belange der Belegschaft bewies er ein umfassendes Einfühlungsvermögen.“

Das bedeutet im Klartext: Homosexuell

Geheimcodes dieser Art gibt es unzählige. Eventuell vermutet man als Empfänger eines Zeugnisses hinter solch vermeintlich wohlgemeinten Sätzen schon etwas eher Negatives. Doch wer der Zeugnissprache nicht mächtig ist, hat schlechte Karten. Und wie gesagt, solche Geheimcodes, deren eigentliche Bedeutung nicht klar und verständlich ist, sind unzulässig!

Nachfolgend einige gesetzliche Regelungen zum Arbeitszeugnis:

  • Der Arbeitgeber muss die Leistungen wahrheitsgetreu angeben. Der Wahrheitsgehalt geht über das Wohlwollen.
  • Die ausgeübten Tätigkeiten sollten vollständig aufgeführt werden.
  • Geheimcodes sind verboten.
  • Durch das Zeugnis sollten dem Arbeitnehmer keine unnötigen Nachteile entstehen.
  • Krankheitszeiten dürfen nicht angegeben werden.
  • Der Kündigungsgrund darf nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis erscheinen.
  • Des Weiteren gehören Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeiten nicht in ein Arbeitszeugnis.
  • Widersprüche im Arbeitszeugnis zu vermeiden, z.B. „… für seine Arbeit zeigte er Verständnis. Wir bestätigen Hernn … gerne, dass wir mit seinen Leistungen im vollen Umfang zufrieden waren. …“
  • Keine Selbstverständlichkeiten im Zeugnis, z.B. „Sie war kam immer pünktlich zur Arbeit.“ „Sie war stets gut gekleidet.“

Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet ein Arbeitszeugnis auszustellen, vorausgesetzt es lag oder liegt ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis vor. Von sich aus muss der Arbeitgeber die Ausstellung jedoch nicht veranlassen. Erst auf Ihr Verlangen hin, ist er dazu verpflichtet! Des Weiteren entscheiden Sie, ob Sie die Ausstellung eines einfachen oder eines qualifizierten Zeugnisses wünschen. Im Übrigen verjährt der Anspruch auf ein Zeugnis nach 3 Jahren! Ob man solange warten sollte? Besser nicht! Ein Zeugnis sollte im besten Fall noch vor bzw. direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (o. a.) verlangt/ausgestellt werden. Denn ob sich der Arbeitgeber nach Jahren noch an Sie und Ihre Leistungen im Einzelnen erinnert, ist eher fraglich. Eventuell existieren noch alte Akten über Ihre Mitarbeit im Unternehmen, doch darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Verlangen Sie immer umgehend ein Arbeitszeugnis!

Wer stellt Ihnen das Arbeitszeugnis aus?

In der Regel werden Arbeitszeugnisse von einem Mitarbeiter der Personalabteilung erstellt. In kleineren Betrieben zeichnet sich oft der Chef selber dafür verantwortlich. Ein besonderes Augenmerk sollte man jedoch der Unterschrift widmen.

Darf Ihr freundlicher Kollege Max Mustermann das Zeugnis unterzeichnen?

Nein, natürlich nicht. Achten Sie unbedingt darauf, dass das Arbeitszeugnis von einer Ihnen höher gestellten Person unterzeichnet wird! Bei Unklarheiten ist das Ihre erste Ansprechperson.

Die verschiedenen Zeugnis-Typen

Sie haben die Wahl zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Arbeitszeugnis. Beide unterscheiden sich vom Inhalt und Aufbau.

 

Wichtige Hinweise zum Arbeitszeugnis
Bedeutung und Funktionen Einschätzung des neuen Arbeitnehmers durch den Personalchef

Definition:

Ein Arbeitszeugnis gibt Auskunft über Art und Dauer der Tätigkeiten, der Leistungen und Kenntnisse, sowie über das Verhalten des Arbeitnehmers. Je nach Qualität des Arbeitszeugnisses kann es das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers erleichtern oder auch erschweren.

Funktionen

  • Nachweisfunktion
  • Eignungsfunktion
Gesetzliche Grundlage Gewerbeordnung § 106 Abs. 2:

Das Arbeitszeugnis darf keine “Geheimcodes” enthalten: Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet ein Arbeitszeugnis auszustellen, vorausgesetzt es lag oder liegt ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis vor. Von sich aus muss der Arbeitgeber die Ausstellung jedoch nicht veranlassen. Erst auf das Verlangen des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber zur Zeugnisausstellung verpflichtet. Des Weiteren entscheidet der Arbeitnehmer, ob er die Ausstellung eines einfachen oder eines qualifizierten Zeugnisses wünscht. Im Übrigen verjährt der Anspruch auf ein Zeugnis nach 3 Jahren! Ein Zeugnis sollte noch vor bzw. direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt/ausgestellt werden.

Beispiele für Zeugnisklauseln „Er war ein gewissenhafter Mitarbeiter.“

Das bedeutet im Klartext: Er war zur Stelle, wenn man ihn brauchte, aber nicht immer brauchbar.

Oder: „Für die Belange der Belegschaft bewies er ein umfassendes Einfühlungsvermögen.“

Das bedeutet im Klartext: Homosexuell

Weitere gesetzliche Regelungen zum Arbeitszeugnis
  • Der Arbeitgeber muss die Leistungen wahrheitsgetreu angeben (Der Wahrheitsgehalt geht über das Wohlwollen).
  • Die ausgeübten Tätigkeiten sollten vollständig aufgeführt werden.
  • Geheimcodes sind verboten.
  • Durch das Zeugnis sollten dem Arbeitnehmer keine unnötigen Nachteile entstehen.
  • Krankheitszeiten dürfen nicht angegeben werden.
  • Der Kündigungsgrund darf nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis erscheinen.
  • Des Weiteren gehören Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeiten nicht in ein Arbeitszeugnis.

 

Aussteller des Arbeitszeugnisses In der Regel werden Arbeitszeugnisse von einem Mitarbeiter der Personalabteilung erstellt. In kleineren Betrieben zeichnet oft der Chef selber dafür verantwortlich. Das Arbeitszeugnis sollte vom Personalchef unterzeichnet werden.
Arten von Arbeitszeugnissen Es wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden. Beide unterscheiden sich in Inhalt und Aufbau.

Beispiel eines Arbeitszeugnisses, das mit befriedigend bis ausreichend bewertet werden kann:

Nordbank AG

Zeugnis

Frau Sophie Schröder,

geb. am 15.03.1993  in Hamburg

begann ihre Ausbildung zur Bankkauffrau am 01.08.2012 in unserem Hause.

Im Rahmen ihrer Ausbildung hat Frau Schröder kunden- und marktorientierte Handlungskompetenz erworben. Sie hat gelernt, Arbeitsprozesse selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Während ihrer Ausbildungszeit wurde sie im Privat-, Firmen- und Individualkundengeschäft eingesetzt und hat dort erfahren, dass die Kundenorientierung in unserem Beruf im Mittelpunkt des Denkens und Handelns steht. Die erforderlichen theoretischen Grundlagen hat sie sich in der Berufsschule sowie eigenverantwortlich über unsere Azubi-Online-Akademie angeeignet und ihre Kenntnisse in internen Seminaren und Verkaufstrainings vertieft.

Frau Schröder interessierte sich in hohem Maße für die Aufgabenfelder und war gut motiviert. Schon als Auszubildende bewies sie verkäuferische Fähigkeiten und zeigte eine ordentliche Auffassungsgabe. Frau Schröder verstand sich als Dienstleisterin für ihre internen und externen Kunden und stellte sich aktiv auf deren Bedürfnisse ein. Sie hat die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse einer Bankkauffrau erlernt. Frau Schröder behielt auch bei gleichzeitig anfallenden Aufgaben und unter Zeitdruck die Übersicht, bewahrte Ruhe und setzte die richtigen Prioritäten. Die ihr im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben erledigte sie quantitativ und qualitativ gut. Frau Schröder hat zu unserer vollen Zufriedenheit gelernt und gearbeitet.

Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Ausbildern, Mitarbeitern und Mitauszubildenden sowie unseren Kunden war immer einwandfrei. Mit ihren Umgangsformen waren wir sehr zufrieden.

Am 20.06.2014 hat Frau Schröder ihre Abschlussprüfung vor der Handelskammer Hamburg bestanden und verlässt unser Unternehmen nach Beendigung ihrer Berufsausbildung auf eigenen Wunsch. Wir danken ihr für die angenehme Zusammenarbeit während der Ausbildungszeit und wünschen ihr weiterhin alles Gute.

Hamburg, den 20.06.2014

Nordbank AG

 

 

 

 

 

 

Arbeitszeugnis

Warum ein Arbeitszeugnis?

Oft gibt der Personalentscheider den Beurteilungen des alten Arbeitgebers einen sehr hohen Stellenwert, sieht er doch eine erste Einschätzung eines Arbeitgebers über den neuen Bewerber.
Ein Arbeitszeugnis gibt Auskunft über Art und Dauer der Tätigkeiten, der Leistungen und Kenntnisse, sowie über das Verhalten des Arbeitnehmers. Arbeitszeugnisse erfüllen somit einen Nachweis oder besser ausgedrückt eine Art Eignungsnachweis bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz. Das Arbeitszeugnis ist somit das in der Regel wertvollste Papier für den Personalentscheider. Je nach Qualität des Arbeitszeugnisses kann es das berufliche Fortkommen erleichtern oder auch erschweren.

Im Laufe der Zeit entwickelte sich unter Arbeitgebern eine Art Geheimsprache. Aus ihr entnimmt der Arbeitgeber die eigentliche, übersetzte Einschätzung.
Das sich hinter einem Satz, der beim ersten Augenschein wohlwollend klingt, eine Bedeutung mit fatalen Folgen stecken kann, ist allgemein bekannt. Aus Unwissenheit dessen sind die Ängste/Befürchtungen derer, die ein Arbeitszeugnis erhalten, durchaus verständlich. Schließlich kann ein Arbeitszeugnis je nach Qualität das berufliche Fortkommen erleichtern oder auch erschweren.

Sie sollten wissen, dass laut Gewerbeordnung (§ 109 Absatz 2) ist die Verwendung sogenannter “Geheimcodes” nicht zulässig ist: “Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.”

Beispiel:
„Er war ein gewissenhafter Mitarbeiter.“
Das bedeutet im Klartext: Er war zur Stelle, wenn man ihn brauchte, aber nicht immer brauchbar.

Oder: „Für die Belange der Belegschaft bewies er ein umfassendes Einfühlungsvermögen.“
Das bedeutet im Klartext: Homosexuell

Geheimcodes dieser Art gibt es unzählige. Eventuell vermutet man als Empfänger eines Zeugnisses hinter solch vermeintlich wohlgemeinten Sätzen schon etwas eher Negatives. Doch wer der Zeugnissprache nicht mächtig ist, hat schlechte Karten. Und wie gesagt, solche Geheimcodes, deren eigentliche Bedeutung nicht klar und verständlich ist, sind unzulässig!
Nachfolgend einige gesetzliche Regelungen zum Arbeitszeugnis:

  • Der Arbeitgeber muss die Leistungen wahrheitsgetreu angeben (Der Wahrheitsgehalt geht über das Wohlwollen).
  • Die ausgeübten Tätigkeiten sollten vollständig aufgeführt werden.
  • Geheimcodes sind verboten.
  • Durch das Zeugnis sollten dem Arbeitnehmer keine unnötigen Nachteile entstehen.
  • Krankheitszeiten dürfen nicht angegeben werden.
  • Der Kündigungsgrund darf nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis erscheinen.
  • Des Weiteren gehören Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeiten nicht in ein Arbeitszeugnis.

Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet ein Arbeitszeugnis auszustellen, vorausgesetzt es lag oder liegt ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis vor. Von sich aus muss der Arbeitgeber die Ausstellung jedoch nicht veranlassen. Erst auf Ihr Verlangen hin, ist er dazu verpflichtet! Des Weiteren entscheiden Sie, ob Sie die Ausstellung eines einfachen oder eines qualifizierten Zeugnisses wünschen. Im Übrigen verjährt der Anspruch auf ein Zeugnis nach 3 Jahren! Ob man solange warten sollte? Besser nicht! Ein Zeugnis sollte im besten Fall noch vor bzw. direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (o. a.) verlangt/ausgestellt werden. Denn ob sich der Arbeitgeber nach Jahren noch an Sie und Ihre Leistungen im Einzelnen erinnert, ist eher fraglich. Eventuell existieren noch alte Akten über Ihre Mitarbeit im Unternehmen, doch darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Verlangen Sie immer umgehend ein Arbeitszeugnis!

Wer stellt Ihnen das Arbeitszeugnis aus?
In der Regel werden Arbeitszeugnisse von einem Mitarbeiter der Personalabteilung erstellt. In kleineren Betrieben zeichnet sich oft der Chef selber dafür verantwortlich. Ein besonderes Augenmerk sollte man jedoch der Unterschrift widmen.

Darf Ihr freundlicher Kollege Max Mustermann das Zeugnis unterzeichnen?
Nein, natürlich nicht. Achten Sie unbedingt darauf, dass das Arbeitszeugnis von einer Ihnen höher gestellten Person unterzeichnet wird! Bei Unklarheiten ist das Ihre erste Ansprechperson.

Die verschiedenen Zeugnis-Typen
Sie haben die Wahl zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Arbeitszeugnis. Beide unterscheiden sich vom Inhalt und Aufbau.

 

Wichtige Hinweise zum Arbeitszeugnis
Bedeutung und Funktionen Einschätzung des neuen Arbeitnehmers durch den PersonalchefDefinition:
Ein Arbeitszeugnis gibt Auskunft über Art und Dauer der Tätigkeiten, der Leistungen und Kenntnisse, sowie über das Verhalten des Arbeitnehmers. Je nach Qualität des Arbeitszeugnisses kann es das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers erleichtern oder auch erschweren.

Funktionen

  • Nachweisfunktion
  • Eignungsfunktion
Gesetzliche Grundlage Gewerbeordnung § 106 Abs. 2:
Das Arbeitszeugnis darf keine “Geheimcodes” enthalten: Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet ein Arbeitszeugnis auszustellen, vorausgesetzt es lag oder liegt ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis vor. Von sich aus muss der Arbeitgeber die Ausstellung jedoch nicht veranlassen. Erst auf das Verlangen des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber zur Zeugnisausstellung verpflichtet. Des Weiteren entscheidet der Arbeitnehmer, ob er die Ausstellung eines einfachen oder eines qualifizierten Zeugnisses wünscht. Im Übrigen verjährt der Anspruch auf ein Zeugnis nach 3 Jahren! Ein Zeugnis sollte noch vor bzw. direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt/ausgestellt werden.

Beispiele für Zeugnisklauseln „Er war ein gewissenhafter Mitarbeiter.“
Das bedeutet im Klartext: Er war zur Stelle, wenn man ihn brauchte, aber nicht immer brauchbar.

Oder: „Für die Belange der Belegschaft bewies er ein umfassendes Einfühlungsvermögen.“
Das bedeutet im Klartext: Homosexuell

Weitere gesetzliche Regelungen zum Arbeitszeugnis
  • Der Arbeitgeber muss die Leistungen wahrheitsgetreu angeben (Der Wahrheitsgehalt geht über das Wohlwollen).
  • Die ausgeübten Tätigkeiten sollten vollständig aufgeführt werden.
  • Geheimcodes sind verboten.
  • Durch das Zeugnis sollten dem Arbeitnehmer keine unnötigen Nachteile entstehen.
  • Krankheitszeiten dürfen nicht angegeben werden.
  • Der Kündigungsgrund darf nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis erscheinen.
  • Des Weiteren gehören Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeiten nicht in ein Arbeitszeugnis.

 

Aussteller des Arbeitszeugnisses In der Regel werden Arbeitszeugnisse von einem Mitarbeiter der Personalabteilung erstellt. In kleineren Betrieben zeichnet oft der Chef selber dafür verantwortlich. Das Arbeitszeugnis sollte vom Personalchef unterzeichnet werden.
Arten von Arbeitszeugnissen Es wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden. Beide unterscheiden sich in Inhalt und Aufbau.

 

 

Stoffverteilungsplan

 

Stoffverteilungsplan

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Stoffverteilungsplan Gesellschaft
Lernziele Lerninhalte Lernfelder/Gesetze/
Rechtsgrundlagen 
Nr. 1 Menschliche Arbeit im Betrieb Nr. 1 Menschliche Arbeit im Betrieb KMK1, RP HH Modul 1
Die gesellschaftlichen, sozialen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Ausbildungs-/Arbeitsverhältnisses kennen Ausbildungsvertrag

  • Vertragspartner
  • Zustandekommen
  • Rechts- und Geschäftsfähigkeit
  • Formvorschriften
  • Ausbildungsvertragsabschluss mit Minderjährigen
  • Vertragsinhalte: Pflichten für Auszubildende und Ausbilder, Ausbildungsvergütung, Freistellung im Krankheitsfall, Probezeit, Beendigung (Abschlussprüfung, Kündigung)
  • Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung
  • Zeugniserteilung
 Berufsbildungsgesetz (BBiG §§ 11, 13-17, 19-22, 24)
BGB (§§ 1, 2, 106, 107, 126 a, 126 b)
Gehaltstarifvertrag, z. B. für das private Bankgewerbe (§ 3 Vergütung für Auszubildende)
Individualarbeitsvertrag

  • Vertragspartner
  • Zustandekommen
  • Formvorschriften
  • Vertragsschluss mit Geschäftsfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen
  • Arten von Arbeitsverträgen (unbefristete und befristete)
  • Vertragsinhalte: Pflichten für AN und AG (Hauptpflichten Arbeitspflicht und Lohnzahlung sowie Nebenpflichten Treuepflicht und Fürsorge), Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Befristung, Kündigung)
  • bezahlte Freistellungen von der Arbeit (z. B. Arbeitsunfähigkeit)
  • Erholungsurlaub
  • Zeugniserteilungspflicht
 Nachweisgesetz (NachwG § 2)
BGB (§§ 106, 107, 111, 113, 131,  611, 612, 622-626)
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG §§ 14, 15)
Entgeltfortzahlungsgesetz
Manteltarifvertrag für das Bankgewerbe (§§ 12, 15-17)
Gehaltstarifvertrag, z.B. Tarifgehälter für das private Bankgewerbe
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG § 19)
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG §§ 3-5, 9, 11)
Gewerbeordnung (§ 109)
Die Schutzgesetze für Arbeitnehmer und die soziale Sicherung der Arbeitnehmer als Grundlage des Arbeitsverhältnisses kennen und die Entwicklung des sozialen Sicherungssystems problematisieren Kündigungsschutz

  • zulässige Kündigungsgründe
  • Kündigungshindernisse (Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen)
  • Einbeziehung des Betriebsrates
  • rechtliche Wirkung eines Widerspruchs des Betriebsrats auf die Kündigung
  • Kündigungsschutzklage
  • Kündigungsfristen
  • besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen

 

 Kündigungsschutzgesetz (KSchG §§ 1, 3-5 15)
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG § 102)
BGB (§§ 622-62)
MTV für das private Bankgewerbe (§ 17)
Mutterschutzgesetz (MuSchG § 9)
Jugendarbeitsschutz

  • Notwendigkeit
  • Beispiele an ausgewählten Vorschriften
  • Beispiele für Verstöße gegen den Jugendarbeitsschutz
  • Maßnahmen bei Verstößen gegen den Jugendarbeitsschutz (Aufsichtsbehörden, Straf- und Bußgeldvorschriften)
 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG §§ 4, 8-11, 14-19, 51, 58-59)
Mutterschutz

  • Geltungsbereich/ Personenkreis
  • Pflichten für werdende Mütter
  • Pflichten für Arbeitgeber
  • Kündigungsverbot
  • Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft und nach der Entbindung
  • Mutterschaftsgeld
  • Auswirkung des Mutterschutzgesetzes auf unbefristete Arbeitsverträge

 

 Mutterschutzgesetz (MuSchG §§ 3-6, 8, 9, 13, 14)
Arbeitsschutz

  • Gesundheitsschutz und Sicherheit für Arbeitnehmer
  • Betriebsärzte
 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Soziale Sicherung

  • Gesetzliche Sozialversicherung
  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Gesundheitsfonds
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Generationenvertrag
  • Rentenformel
  • Private und betriebliche Altersvorsorge Arbeitslosenversicherung
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Träger
  • Beitragsbemessungsgrenzen
  • Versicherungspflichtgrenzen
  • Leistungen
  • Finanzierung
  • Umlageverfahren
 Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung)
Sozialgesetzbuch IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)
Sozialgesetzbuch V (Gesetzliche Krankenversicherung)
Sozialgesetz buch VI (Gesetzliche Rentenversicherung)
Sozialgesetzbuch VII (Gesetzliche Unfallversicherung)
Sozialgesetzbuch XI (Gesetzliche Pflegeversicherung) 
Die Tarifautonomie als tragendes Prinzip der Konfliktregelung (Sozialpartnerschaft) erläutern Kollektives Arbeitsrecht

  • Interessenverbände (Organisation und Aufgaben)
  • Tarifvertragsparteien
  • Koalitionsfreiheit
  • Tariffähigkeit
  • Tarifvertrag
  • Allgemeinverbindlicherklärung
  • tariflicher und gesetzlicher Mindestlohn
  • Tarifverhandlungen
  • Arbeitskampf (Streik, Aussperrung, Schlichtung)
 Grundgesetz Art. 9 Tarifvertragsgesetz
Manteltarifvertrag
Gehaltstarifvertrag
Die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer nutzen Betriebliche Mitbestimmung

  • Organe: Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Betriebsversammlung
  • Organisation und Aufgaben
  • Betriebsvereinbarungen
  • Unterscheidung Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge
 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG  §§ 8, 60, 61, 78, 80, 87, 102, 105, 99, 95)