Arbeitszeugnis

 

 

 

Warum ein Arbeitszeugnis?

Oft gibt der Personalentscheider den Beurteilungen des alten Arbeitgebers einen sehr hohen Stellenwert, sieht er doch eine erste Einschätzung eines Arbeitgebers über den neuen Bewerber.

Ein Arbeitszeugnis gibt Auskunft über Art und Dauer der Tätigkeiten, der Leistungen und Kenntnisse, sowie über das Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber seinen Kollegen, Vorgesetzten und Kunden. Arbeitszeugnisse erfüllen somit einen Nachweis oder besser ausgedrückt eine Art Eignungsnachweis bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz. Das Arbeitszeugnis ist somit das in der Regel wertvollste Papier für den Personalentscheider. Je nach Qualität des Arbeitszeugnisses kann es das berufliche Fortkommen erleichtern oder auch erschweren.

Im Laufe der Zeit entwickelte sich unter Arbeitgebern eine Art Geheimsprache. Aus ihr entnimmt der Arbeitgeber die eigentliche, übersetzte Einschätzung.

Das sich hinter einem Satz, der beim ersten Augenschein wohlwollend klingt, eine Bedeutung mit fatalen Folgen stecken kann, ist allgemein bekannt. Aus Unwissenheit dessen sind die Ängste/Befürchtungen derer, die ein Arbeitszeugnis erhalten, durchaus verständlich. Schließlich kann ein Arbeitszeugnis je nach Qualität das berufliche Fortkommen erleichtern oder auch erschweren.

Sie sollten wissen, dass laut Gewerbeordnung (§ 109 Absatz 2) die Verwendung sogenannter “Geheimcodes” nicht zulässig ist: “Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.”

Beispiel:

„Er war ein gewissenhafter Mitarbeiter.“

Das bedeutet im Klartext: Er war zur Stelle, wenn man ihn brauchte, aber nicht immer brauchbar.

Oder: „Für die Belange der Belegschaft bewies er ein umfassendes Einfühlungsvermögen.“

Das bedeutet im Klartext: Homosexuell

Geheimcodes dieser Art gibt es unzählige. Eventuell vermutet man als Empfänger eines Zeugnisses hinter solch vermeintlich wohlgemeinten Sätzen schon etwas eher Negatives. Doch wer der Zeugnissprache nicht mächtig ist, hat schlechte Karten. Und wie gesagt, solche Geheimcodes, deren eigentliche Bedeutung nicht klar und verständlich ist, sind unzulässig!

Nachfolgend einige gesetzliche Regelungen zum Arbeitszeugnis:

  • Der Arbeitgeber muss die Leistungen wahrheitsgetreu angeben. Der Wahrheitsgehalt geht über das Wohlwollen.
  • Die ausgeübten Tätigkeiten sollten vollständig aufgeführt werden.
  • Geheimcodes sind verboten.
  • Durch das Zeugnis sollten dem Arbeitnehmer keine unnötigen Nachteile entstehen.
  • Krankheitszeiten dürfen nicht angegeben werden.
  • Der Kündigungsgrund darf nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis erscheinen.
  • Des Weiteren gehören Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeiten nicht in ein Arbeitszeugnis.
  • Widersprüche im Arbeitszeugnis zu vermeiden, z.B. „… für seine Arbeit zeigte er Verständnis. Wir bestätigen Hernn … gerne, dass wir mit seinen Leistungen im vollen Umfang zufrieden waren. …“
  • Keine Selbstverständlichkeiten im Zeugnis, z.B. „Sie war kam immer pünktlich zur Arbeit.“ „Sie war stets gut gekleidet.“

Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet ein Arbeitszeugnis auszustellen, vorausgesetzt es lag oder liegt ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis vor. Von sich aus muss der Arbeitgeber die Ausstellung jedoch nicht veranlassen. Erst auf Ihr Verlangen hin, ist er dazu verpflichtet! Des Weiteren entscheiden Sie, ob Sie die Ausstellung eines einfachen oder eines qualifizierten Zeugnisses wünschen. Im Übrigen verjährt der Anspruch auf ein Zeugnis nach 3 Jahren! Ob man solange warten sollte? Besser nicht! Ein Zeugnis sollte im besten Fall noch vor bzw. direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (o. a.) verlangt/ausgestellt werden. Denn ob sich der Arbeitgeber nach Jahren noch an Sie und Ihre Leistungen im Einzelnen erinnert, ist eher fraglich. Eventuell existieren noch alte Akten über Ihre Mitarbeit im Unternehmen, doch darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Verlangen Sie immer umgehend ein Arbeitszeugnis!

Wer stellt Ihnen das Arbeitszeugnis aus?

In der Regel werden Arbeitszeugnisse von einem Mitarbeiter der Personalabteilung erstellt. In kleineren Betrieben zeichnet sich oft der Chef selber dafür verantwortlich. Ein besonderes Augenmerk sollte man jedoch der Unterschrift widmen.

Darf Ihr freundlicher Kollege Max Mustermann das Zeugnis unterzeichnen?

Nein, natürlich nicht. Achten Sie unbedingt darauf, dass das Arbeitszeugnis von einer Ihnen höher gestellten Person unterzeichnet wird! Bei Unklarheiten ist das Ihre erste Ansprechperson.

Die verschiedenen Zeugnis-Typen

Sie haben die Wahl zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Arbeitszeugnis. Beide unterscheiden sich vom Inhalt und Aufbau.

 

Wichtige Hinweise zum Arbeitszeugnis
Bedeutung und Funktionen Einschätzung des neuen Arbeitnehmers durch den Personalchef

Definition:

Ein Arbeitszeugnis gibt Auskunft über Art und Dauer der Tätigkeiten, der Leistungen und Kenntnisse, sowie über das Verhalten des Arbeitnehmers. Je nach Qualität des Arbeitszeugnisses kann es das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers erleichtern oder auch erschweren.

Funktionen

  • Nachweisfunktion
  • Eignungsfunktion
Gesetzliche Grundlage Gewerbeordnung § 106 Abs. 2:

Das Arbeitszeugnis darf keine “Geheimcodes” enthalten: Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet ein Arbeitszeugnis auszustellen, vorausgesetzt es lag oder liegt ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis vor. Von sich aus muss der Arbeitgeber die Ausstellung jedoch nicht veranlassen. Erst auf das Verlangen des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber zur Zeugnisausstellung verpflichtet. Des Weiteren entscheidet der Arbeitnehmer, ob er die Ausstellung eines einfachen oder eines qualifizierten Zeugnisses wünscht. Im Übrigen verjährt der Anspruch auf ein Zeugnis nach 3 Jahren! Ein Zeugnis sollte noch vor bzw. direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt/ausgestellt werden.

Beispiele für Zeugnisklauseln „Er war ein gewissenhafter Mitarbeiter.“

Das bedeutet im Klartext: Er war zur Stelle, wenn man ihn brauchte, aber nicht immer brauchbar.

Oder: „Für die Belange der Belegschaft bewies er ein umfassendes Einfühlungsvermögen.“

Das bedeutet im Klartext: Homosexuell

Weitere gesetzliche Regelungen zum Arbeitszeugnis
  • Der Arbeitgeber muss die Leistungen wahrheitsgetreu angeben (Der Wahrheitsgehalt geht über das Wohlwollen).
  • Die ausgeübten Tätigkeiten sollten vollständig aufgeführt werden.
  • Geheimcodes sind verboten.
  • Durch das Zeugnis sollten dem Arbeitnehmer keine unnötigen Nachteile entstehen.
  • Krankheitszeiten dürfen nicht angegeben werden.
  • Der Kündigungsgrund darf nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis erscheinen.
  • Des Weiteren gehören Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeiten nicht in ein Arbeitszeugnis.

 

Aussteller des Arbeitszeugnisses In der Regel werden Arbeitszeugnisse von einem Mitarbeiter der Personalabteilung erstellt. In kleineren Betrieben zeichnet oft der Chef selber dafür verantwortlich. Das Arbeitszeugnis sollte vom Personalchef unterzeichnet werden.
Arten von Arbeitszeugnissen Es wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden. Beide unterscheiden sich in Inhalt und Aufbau.

Beispiel eines Arbeitszeugnisses, das mit befriedigend bis ausreichend bewertet werden kann:

Nordbank AG

Zeugnis

Frau Sophie Schröder,

geb. am 15.03.1993  in Hamburg

begann ihre Ausbildung zur Bankkauffrau am 01.08.2012 in unserem Hause.

Im Rahmen ihrer Ausbildung hat Frau Schröder kunden- und marktorientierte Handlungskompetenz erworben. Sie hat gelernt, Arbeitsprozesse selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Während ihrer Ausbildungszeit wurde sie im Privat-, Firmen- und Individualkundengeschäft eingesetzt und hat dort erfahren, dass die Kundenorientierung in unserem Beruf im Mittelpunkt des Denkens und Handelns steht. Die erforderlichen theoretischen Grundlagen hat sie sich in der Berufsschule sowie eigenverantwortlich über unsere Azubi-Online-Akademie angeeignet und ihre Kenntnisse in internen Seminaren und Verkaufstrainings vertieft.

Frau Schröder interessierte sich in hohem Maße für die Aufgabenfelder und war gut motiviert. Schon als Auszubildende bewies sie verkäuferische Fähigkeiten und zeigte eine ordentliche Auffassungsgabe. Frau Schröder verstand sich als Dienstleisterin für ihre internen und externen Kunden und stellte sich aktiv auf deren Bedürfnisse ein. Sie hat die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse einer Bankkauffrau erlernt. Frau Schröder behielt auch bei gleichzeitig anfallenden Aufgaben und unter Zeitdruck die Übersicht, bewahrte Ruhe und setzte die richtigen Prioritäten. Die ihr im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben erledigte sie quantitativ und qualitativ gut. Frau Schröder hat zu unserer vollen Zufriedenheit gelernt und gearbeitet.

Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Ausbildern, Mitarbeitern und Mitauszubildenden sowie unseren Kunden war immer einwandfrei. Mit ihren Umgangsformen waren wir sehr zufrieden.

Am 20.06.2014 hat Frau Schröder ihre Abschlussprüfung vor der Handelskammer Hamburg bestanden und verlässt unser Unternehmen nach Beendigung ihrer Berufsausbildung auf eigenen Wunsch. Wir danken ihr für die angenehme Zusammenarbeit während der Ausbildungszeit und wünschen ihr weiterhin alles Gute.

Hamburg, den 20.06.2014

Nordbank AG