Formvorschriften

Wirtschaftslehre

Rechtliche Grundlagen

Formvorschriften

 

Allgemeine Formvorschriften bei Verträgen nach § 126 BGB
Formfrei Jede Art des Vertragsabschlusses möglich.

Beispiele:

Beim Kauf einer Zeitschrift wird der Vertrag mündlich, durch Mimik oder Gestik abgeschlossen.

Beim Kauf eines gebrauchten Pkw wird der Vertrag häufig per Handschlag abgeschlossen und danach schriftlich noch mal aus Gründen der Rechtssicherheit fixiert.

 

Textform

nach

  • 126 b BGB
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Beispiel: Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Zurücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die fristgerechte Absendung.

Schriftform nach

  • 126 BGB
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Beispiel: Verbraucherdarlehensverträge sind schriftlich abzuschließen (§ 492 BGB Abs. 1).

Elektronische Form nach

  • 126 a BGB
Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

Beispiel: Bei der elektronischen Überweisung wird die Unterschrift durch die Transaktionsnummer (TAN) ersetzt.

   
Notarielle Beurkundung nach § 128 BGB Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

Beispiel: Nach § 311 b BGB ist ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, notariell zu beurkunden.

Öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt werden.

Beispiel: Nach § 12 HGB sind die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Stellen, die öffentlich beglaubigen können: Einwohnermeldeamt, Notare, Schulen, Pastorate, Sparkassen

 

Arten von Formvorschriften Erklärungen Beispiele Besonderheiten bei bestimmten Verträgen
Formlos Der Gesetzgeber sieht keine besonderen Formvorschriften vor. Jede Form ist zulässig. – mündlich

– per Handschlag

– eindeutige Gesten

– schlüssiges Verhalten

Ausbildungsvertrag:

Formfrei gültig; vor Beginn der Ausbildungsphase müssen die vertragswesentlichen Inhalte vom Auszubildenden und ggf. seinen gesetzlichen Vertretern sowie dem Zeichnungsberechtigten des Ausbildungsbetriebs eigenhändig unterschrieben werden, vgl. § 11 BBiG.

 

Arbeitsvertrag:

Der Arbeitsvertrag kann mündlich abgeschlossen werden. Nach § 2 des Nachweisgesetzes muss der Arbeitgeber die vertragswesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer spätestens 1 Monat nach Arbeitsaufnahme eigenhändig unterschrieben aushändigen.

Schriftform Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. – Bürgschaftserklärung nach § 766  BGB

– Verbraucherdarlehensvertrag nach § 492 BGB

 Errichtung eines Testaments:

Nach § 2064 kann der Erblasser ein Testament nur persönlich errichten. Nach § 2247 kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Textform Sieht der Gesetzgeber „Textform“ vor, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Die Person des Erklärenden muss genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift  oder anders erkennbar gemacht werden. E-Mail, Fax Widerrufsbelehrung,

Rücktritt vom Ratenkredit innerhalb  der 14-tägigen Widerrufsfrist

Öffentliche Beglaubigung Ist durch Gesetz eine Erklärung in öffentlich beglaubigter Form vorgesehen, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Eintragung eines Prokuristen in das Handelsregister.  
Notarielle Beurkundung Ist durch Gesetz eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. Nach § 311 b sind Grundstückkaufverträge zu beurkunden. Nach § 925 (Auflassung) muss die zur Übertragung eines Grundstücks erforderliche Einigung des Veräußers und des Erwerbers bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt werden.