Beitragsberechnung 2018

Berechnung von Sozialbeiträgen

Beispiel für eine Beitragsberechnung 2018: Arbeitnehmer: 43 Jahre, ledig monatliches Bruttoeinkommen: 3.200,00 €

monatliche vermögenswirksame Leistung: 40,00 €

Arbeitsstelle: Hamburg

Sozialbeiträge Gesamt Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil
Gesetzliche Krankenversicherung (ohne Zusatzbeitrag) 14,6 % von 3.240 € = 473,04 € 7,3 % von 3.240 € = 236,52 € 7,3 % von 3.240 € = 236,52 €
Pflegeversicherung 2,8 % von 3.240 € = 90,72 € 1,275 % von 3.240 € = 41,31 € 1,525 % von 3.240 € = 49,41 €
Rentenversicherung 18,6 % von 3.240 € = 602,64 € 9,30 % von 3.240 € = 301,32 € 9,30 % von 3.240 € = 301,32 €
Arbeitslosenversicherung 3,0 % von 3.240 € = 97,20 € 1,5 % von 3.240 € = 48,60 € 1,5 % von 3.240 € = 48,60 €
Summe 1.263,60 € 627,75 € 635,85 €

 

Beispiel für eine Beitragsberechnung mit Beitragsbemessungsgrenzen 2015 : Arbeitnehmer: 43 Jahre, ledigmonatliches Bruttoeinkommen: 6.200,00 €

Arbeitsstelle: Hamburg

Sozialbeiträge Gesamt Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil
Gesetzliche Krankenversicherung(ohne Zusatzbeitrag) 14,6 % von 4.125 € =602,25 € 7,3 % von 4.125 € =301,13 € 7,3 % von 4.125 € =301,12 €
Pflegeversicherung 2,6 % von 4.125 € =107,25 € 1,175 % von 4.125 € =48,47 € 1,425 % von 4.125 € =58,78 €
Rentenversicherung 18,7 % von 6.050 € =1.131,35 € 9,35 % von 6.050 € =565,68 € 9,35 % von 6.050 € =565,67 €
Arbeitslosenversicherung 3,0 % von 6.050 € =181,50 € 1,5 % von 6.050 € =90,75 € 1,5 % von 6.050 € =90,75 €
Summe 2.022,35 € 1.006,03 € 1.016,32 €

Zusatzbeitrag

Bislang war es den Krankenkassen möglich, den Zusatzbeitrag als Pauschale oder in Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festzulegen. Künftig wird der Zusatzbeitrag ausschließlich einkommensunabhängig erhoben, also nur noch als fester Eurobetrag und damit für alle Mitglieder einer Krankenkasse in der gleichen Höhe. Die Deckelung des Zusatzbeitrags durch die sog. Überforderungsklausel, d.h. die Begrenzung des Zusatzbeitrags auf 1% der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, entfällt. Auch besteht nicht mehr die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Einnahmen zu erheben, wenn der monatliche Zusatzbeitrag bis zu 8 Euro beträgt. Mit der neuen Verfahrensweise kann jede Krankenkasse die notwendigen Finanzmittel, die sie nicht über Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erhält, vollständig über Zusatzbeiträge abdecken.

 

Von den Zusatzbeiträgen ausdrücklich ausgenommen sind Auszubildende, die allein eine monatliche Ausbildungsvergütung von maximal 325 Euro beziehen, und Jugendliche, die ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr leisten.

 

Einzug des Zusatzbeitrags

Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, muss sie einen Zusatzbeitrag festlegen. Auf dieser Grundlage entscheidet jede Krankenkasse im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots selbst, in welcher Höhe sie von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge erhebt  z.B. 0,5 % oder 0,8 % vom beitragspflichtigen Bruttoeinkommen. Diese Zusatzbeiträge zahlen alle Mitglieder einer Krankenkasse. Der Arbeitgeber überweist den Zusatzbeitrag direkt an die jeweiligen Krankenkassen.