Aufgaben der JAV

 

Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die Auszubildenden betreffen.

 

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

– Maßnahmen, die den Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat beantragen;

– Anregungen insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegennehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.

 

Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen.

 

Beispiel:

In der letzten Betriebsratssitzung der Nordbank AG wurden folgende Tagesordnungspunkte erörtert:

 

Tagesordnungspunkt 1: Förderung und Beschäftigung älterer Arbeitnehmer ab 50 Jahren

Tagesordnungspunkt 2: Planung von Umbaumaßnahmen der Zweigstelle Eimsbüttel der Nordbank AG

Tagesordnungspunkt 3: Entwicklung eines neuen Systems zur Beurteilung von Auszubildenden

 

Bei der Besprechung des Tagesordnungspunktes 3 durften alle Jugend- und Auszubildendenvertreter mit Stimmrecht an der Betriebsratssitzung teilnehmen.

§ 67 Betriebsverfassungsgesetz (Teilnehme an Betriebsratsitzungen)

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die Auszubildenden betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die Auszubildenden betreffen.