Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die Auszubildenden betreffen.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
– Maßnahmen, die den Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat beantragen;
– Anregungen insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegennehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen.
Beispiel:
In der letzten Betriebsratssitzung der Nordbank AG wurden folgende Tagesordnungspunkte erörtert:
Tagesordnungspunkt 1: Förderung und Beschäftigung älterer Arbeitnehmer ab 50 Jahren
Tagesordnungspunkt 2: Planung von Umbaumaßnahmen der Zweigstelle Eimsbüttel der Nordbank AG
Tagesordnungspunkt 3: Entwicklung eines neuen Systems zur Beurteilung von Auszubildenden
Bei der Besprechung des Tagesordnungspunktes 3 durften alle Jugend- und Auszubildendenvertreter mit Stimmrecht an der Betriebsratssitzung teilnehmen.
§ 67 Betriebsverfassungsgesetz (Teilnehme an Betriebsratsitzungen)
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die Auszubildenden betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die Auszubildenden betreffen.