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Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen

 


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Beispiel für eine Beitragsberechnung 2013:
Arbeitnehmer: 43 Jahre, ledig
monatliches Bruttoeinkommen: 3.200,00 €
monatliche vermögenswirksame Leistung: 40,00 €
Arbeitsstelle: Hamburg

Sozialbeiträge

Gesamt

Arbeitgeberanteil

Arbeitnehmeranteil

Gesetzliche Krankenversicherung

15,5% von 3.240 € =
502,20 €

7,3% von 3.240 € =
236,52 €

8,2% von 3.240 € =
265,68 € 

Pflegeversicherung

2,3% von 3.240 € =
74,52 €

1,025% von 3.240 € =
33,21 €

1,275% von 3.240 € =
41,31 €

Rentenversicherung

19,0% von 3.240 € =
615,60 €

9,5% von 3.240 € =
307,80 €

9,5% von 3.240 € =
307,80 €

Arbeitslosenversicherung

3,0% von 3.240 € =
97,20 €

1,5% von 3.240 € =
48,60 €

1,5% von 3.240 € =
48,60 €

Summe

1.289,52 €

626,13 €

663,39 €

 

Beispiel für eine Beitragsberechnung 2013 mit Beitragsbemessungsgrenzen von 3.937,50 €/ 5.800 €:
Arbeitnehmer: 43 Jahre, ledig
monatliches Bruttoeinkommen: 6.200,00 €
Arbeitsstelle: Hamburg

Sozialbeiträge

Gesamt

Arbeitgeberanteil

Arbeitnehmeranteil

Gesetzliche Krankenversicherung

15,5% von 3.937,50 € =
610,31 €

7,3% von 3.937,50 € =
289,44 €

8,2% von 3.937,50 € =
322,88 € 

Pflegeversicherung

2,3% von 3.937,50 € =
90,56 €

1,025% von 3.937,50 € =
40,36 €

1,275% von 3.937,50 € =
50,20 €

Rentenversicherung

19,0% von 5.800 € =
1.102,00 €

9,5% von 5.800 € =
551,00 €

9,5% von 5.800 € =
551,00 €

Arbeitslosenversicherung

3,0% von 5.800 € =
174,00 €

1,5% von 5.800 € =
87,00 €

1,5% von 5.800 € =
87,00 €

Summe

1.976,87 €

967,80 €

1.011,08 €


Zusatzbeitrag
Bislang war es den Krankenkassen möglich, den Zusatzbeitrag als Pauschale oder in Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festzulegen. Künftig wird der Zusatzbeitrag ausschließlich einkommensunabhängig erhoben, also nur noch als fester Eurobetrag und damit für alle Mitglieder einer Krankenkasse in der gleichen Höhe. Die Deckelung des Zusatzbeitrags durch die sog. Überforderungsklausel, d.h. die Begrenzung der Zusatzbeitrag auf 1% der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, entfällt. Auch besteht nicht mehr die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Einnahmen zu erheben, wenn der monatliche Zusatzbeitrag bis zu 8 Euro beträgt. Mit der neuen Verfahrensweise kann jede Krankenkasse die notwendigen Finanzmittel, die sie nicht über Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erhält, vollständig über Zusatzbeiträge abdecken.

Von den Zusatzbeiträgen ausdrücklich ausgenommen sind Auszubildende, die allein eine monatliche Ausbildungsvergütung von maximal 325 Euro beziehen, und Jugendliche, die ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr leisten.

Einzug des Zusatzbeitrags
Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, muss sie einen Zusatzbeitrag festlegen. Auf dieser Grundlage entscheidet jede Krankenkasse im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots selbst, in welcher Höhe sie von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge in festen Eurobeträgen erhebt. Diese Beiträge zahlen alle Mitglieder einer Krankenkasse in gleicher Höhe direkt an die jeweilige Krankenkasse.

Sofern ein Mitglied für jeweils sechs Monate mit der Zahlung des Zusatzbeitrags säumig ist, greift eine besondere Sanktionsregelung. Dabei muss es sich nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln. Das Mitglied muss in diesem Fall einen sog. Verspätungszuschlag zahlen. Dieser Zuschlag ist auf die Summe der letzten drei fälligen Zusatzbeiträge begrenzt. Er beträgt jedoch mindestens 20 Euro.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag spiegelt das Einnahmedefizit der GKV wieder, nämlich die Deckungslücke zwischen den Ausgaben aller Krankenkassen und den Einnahmen des Gesundheitsfonds. Dieser wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium jeweils bis zum 1. November für das Folgejahr verbindlich festgelegt. Als Basis für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag wird das Defizit des Gesundheitsfonds durch die voraussichtliche Gesamtanzahl der Mitglieder der Krankenkassen und durch 12 Monate geteilt.

Der Prognose des Bundesgesundheitsministeriums zufolge wird die Deckungslücke in der GKV 2011 durch Ausgabeneinsparungen und die Anpassung des Beitragssatzes geschlossen, sodass keine Notwendigkeit besteht, einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag festzulegen. Für das Jahr 2012 allerdings wird mit einem Wert von 8 Euro gerechnet. 2013 soll dieser Beitrag bereits auf 12 Euro steigen. Und im Jahr 2014 kann der Zusatzbeitrag bei 14 Euro oder darüber liegen.

Sozialausgleich
Mit der Umstellung auf einkommensunabhängige Zusatzbeiträge wird der Sozialausgleich zum Schutz der Versicherten zur unverhältnismäßigen Belastungen eingeführt. Dies wird durch eine gesetzlich festgelegte Überforderungsgrenze gewährleistet, die bei 2% der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten liegt. Der Sozialausgleich orientiert sich ausschließlich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller Krankenkassen und nicht am tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Das gilt sogar dann, wenn der Versicherte bei einer Krankenkasse versichert ist, die keinen Zusatzbeitrag erhebt.

Für den Anspruch auf Sozialausgleich soll in Zukunft auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (z.B. Kapitelerträge, Mieteinnahmen) und nicht nur das beitragspflichtige Einkommen berücksichtigt werden.

Durchführung des Sozialausgleichs
Die Krankenkassen als Einzugsstellen erhalten einen um das Plus beim Arbeitnehmer verringerten Krankenversicherungsbeitrag, den sie an den Gesundheitsfonds weiterleiten. Arbeitgeber nehmen die Umsetzung des Sozialausgleichs direkt mit der Entgeltabrechnung vor. Der einkommensabhängige Beitrag muss dazu um die jeweilige Überlastung durch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag reduziert werden. Die Summe des ermittelten Sozialausgleichs müssen Arbeitgeber ab 2012 gesondert nachweisen.

Eine Verringerung des monatlichen einkommensabhängigen Beitragssatzanteils kann jedoch nur bei einem positiven Wert erfolgen. Deshalb ist die Reduzierung des Beitrags auf Null Euro begrenzt.

 

Beispiel 1

Beispiel 2

Beispiel 3

Monatliches Arbeitsentgelt

900,00 €

1.200,00 €

2.000,00 €

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

20,00 €

25,00 €

30,00 €

Belastungsgrenze 2%

18,00 €

24,00 €

40,00 €

Zusatzbeitrag der individuellen Krankenkasse

0,00 €

10,00 €

25,00 €

Sozialausgleich

20 – 18 = 2,00 €

25 – 24 = 1,00 €

30 – 40 = 0,00 €

AG-Beitragsanteil

900 x 7,3% = 65,70 €

1.200 x 7,3% = 87,60 €

2.000 x 7,3% = 146,00 €

AN-Beitragsanteil

900 x 8,2% = 73,80 - 2,00 = 71,80 €

1.200 x 8,2% = 98,40 - 1,00 = 97,40 €

2.000 x 8,2% = 164,00 - 0,00 = 164,00 €