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Riester-Rente
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Private
Altersvorsorge
Riester-Rente |
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Voraussetzungen für
die staatliche Förderung |
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Der Anleger gehört zum förderungsfähigen
Personenkreis. -
Die Anlage erfolgt in einem
zertifizierten Altersvorsorgevertrag. -
Der Anleger erbringt einen
einkommensabhängigen Eigenbeitrag. |
Geförderter
Personenkreis |
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Arbeitnehmer, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. -
Bezieher von
Lohnersatzleistungen, z.B. Arbeitslosengeld I und II. -
Beamte -
nicht erwerbstätige Eltern in
den Kindererziehungszeiten -
Wehr- und Zivildienstleistende
-
Bezieher von Vorruhestandsgeld |
Nicht geförderter
Personenkreis
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Selbstständige, die nicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
-
geringfügig Beschäftigte -
Rentner und Pensionäre |
Besonderheiten bei
Eheleuten |
Jeder Ehegatte kann
unabhängig vom Partner einen eigenen Altersvorsorgevertrag mit dem
Anspruch auf staatliche Förderung abschließen. Auch wenn nur ein
Ehegatte zum förderfähigen Personenkreis gehört, erhält der eigentlich
nicht förderberechtigte Ehegatte ebenfalls die staatliche Förderung,
sofern er einen Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen abschließt
(abgeleiteter Zulagenanspruch). |
Anlageformen |
Private Altersvorsorge: Banksparplan,
Investmentsparplan, Rentenversicherung Betriebliche
Altersvorsorge Direktversicherungen,
Pensionskassen, Pensionsfonds Beachte: Förderungsfähig
sind nur Anlageformen, die im Alter durch lebenslange Zahlungen die
gesetzliche Rente ergänzen. |
Zertifizierung der geförderten
Anlageformen durch BaFin |
Merkmale: -
Die Auszahlungen dürfen nicht
vor dem 60. Lebensjahr beginnen. Das Risiko Erwerbsunfähigkeit
und die Hinterbliebenen können zusätzlich abgesichert werden. -
Zu Beginn der Auszahlungsphase
muss mindestens das eingezahlte Kapital zur Verfügung stehen
(Kapitalgarantie). -
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich
als lebenslange Leibrente (Kapitalverrentung). Bis zu 30% des bei
Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals kann sich der Anleger
jedoch zu Beginn der Auszahlungsphase direkt auszahlen lassen. -
Die Abschluss- und
Vertriebskosten sind auf 5 Jahre zu verteilen. -
Der Anleger hat das Recht, den
Vertrag ruhen zu lassen, zu kündigen und zu wechseln sowie vorübergehend
Mittel zum Wohnungsbau zu entnehmen. Der Anleger ist bei
Vertragsabschluss zu informieren über: -
die Anlage des Geldes, -
die kalkulierte Rendite, -
das mit der Anlage verbundene
Risiko, -
die Höhe und Verteilung der
Abschluss- und Vertriebskosten, -
die Kosten für die Verwaltung
der Geldanlage sowie die Kosten beim Wechsel zu einem anderen Produkt. Der Anleger ist jährlich
zu informieren über: -
die Beitragsverwendung, -
die Kapitalverwendung, -
die Kosten und Erträge, -
ob der Anbieter ethische,
soziale oder ökologische Belange bei der Geldanlage berücksichtigen
will. |
Beiträge und
staatliche Förderung |
Die Einzahlungen auf
den Altersvorsorgevertrag (Gesamtbeitrag) setzen sich zusammen aus dem
Eigenbeitrag des Anlegers und der staatlichen Altersvorsorgezulage, die
aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage besteht. Zum Erhalt der vollen
staatlichen Förderung ist ein jährlicher Gesamtbeitrag (Eigenbeitrag) zu
leisten. Bei einem niedrigeren Eigenbeitrag verringert sich die staatliche
Förderung anteilig. |
Gesamtbeitrag pro Jahr (in % des
sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens) |
4%, max. aber 2.100 € |
maximale jährliche
Grundzulage |
154 € |
maximale jährliche
Kinderzulage je Kind |
185 € Kinder die nach dem
01.01.2008 geboren sind, erhalten eine Kinderzulage von 300 €. Eine Kinderzulage gibt
es für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird. Bei Eheleuten wird
die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider
Eltern dem Vater. Bei Alleinerziehenden steht die Kinderzulage dem
Elternteil zu, in dessen Haushalt das Kind lebt. |
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Wenn beide Eheleute zum
geförderten Personenkreis gehören, ist der Mindestgesamtbeitrag für
jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln. Das Einkommen des Ehegatten ist
dabei nicht zu berücksichtigen. Ein Ehegatte mit
abgeleitetem Zulagenanspruch muss auf seinen Vertrag keine eigenen Mittel
einzahlen. Der Mindesteigenbeitrag ist nur für den förderfähigen
Ehegatten zu ermitteln. Dabei mindern die beiden Eheleuten zustehenden
Zulagen seine selbst aufzubringenden Eigenleistungen. |
Zulage für Berufseinsteiger unter 25 Jahre |
einmalige zusätzliche Grundzulage von 200,00 € |
Sockelbetrag von 60 € |
Der Gesamtbeitrag
besteht aus der Summe von Eigenbeitrag des Anlegers und der staatlichen Förderung.
Dies würde bei einem niedrigen Einkommen dazu führen, dass der Anleger
selbst nur sehr niedrige oder gar keine eigenen Zahlungen leisten müsste.
Deshalb verlangt der Staat vom Anleger zumindest die Zahlung eines
Sockelbetrages von 60 €. Bei Eheleuten ist der Sockelbetrag getrennt
festzustellen. Bei nicht berufstätigen Ehegatten mit abgeleitetem
Zulagenanspruch entfällt der Sockelbetrag (Ausnahme: Erziehungsurlaub). |
Sonderausgabenabzug und
Günstigerprüfung |
Altervorsorgeaufwendungen
(Eigenbeitrag des Anlegers plus staatliche Zulagen) sind grundsätzlich
bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben bei der
Einkommensteuer abzugsfähig. Die Gewährung einer Zulage schließt jedoch
den Sonderausgabenabzug aus. Im Rahmen einer sog. Günstigerprüfung prüft
das Finanzamt von Amts wegen, ob die Steuerersparnis höher als die
Zulagen ist. Ggf. erstattet das Finanzamt die Differenz im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung. |
Zulagenantrag |
Die staatlichen Zulagen
sind beim Anbieter des Altersvorsorgesparplanes zu beantragen, der den
Antrag an die Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiterleitet. Diese
überweist die Zulage auf das Anlagekonto des Anlegers. Bei einem
Dauerzulagenantrag bevollmächtigt der Anleger den Anbieter zur jährlichen
Antragstellung, sodass der Anleger selbst keinen Antrag stellen muss. Der
Anleger ist jedoch verpflichtet, alle Änderungen, die sich auf die Höhe
der Zulage auswirken können, z.B. Streichung des Kindergeldes, unverzüglich
dem Anbieter mitzuteilen. Zur Feststellung des auf den Vertrag
einzuzahlenden Gesamtbeitrages fragt die ZfA direkt beim
Rentenversicherungsträger das sozialversicherungspflichtige Einkommen des
Anlegers ab. |
Auswirkung einer zulagenschädlichen
Verwendung des angesparten Kapitals
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Bei förderschädlichen
Verfügungen sind alle Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen. Zudem
sind die im Auszahlungsbetrag enthaltenen Erträge zu versteuern.
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Verfügungsmodalitäten |
Auszahlung bis zu 30% des angesparten Kaspitals bei Rentenbeginn möglich Lebenslange Rente mit Restkapital, z.B. Zahlung einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden Rente. |
Aufgabe zur Riester-Rente
Sie
sind Kundenberater/-in der Nordbank AG. Für heute haben Sie mit Ihren langjährigen
Kunden, den Eheleuten Ilse und Freddy Springborn, einen Beratungstermin zum Thema Altersvorsorge vereinbart.
Die
Eheleute Springborn
haben zwei Kinder im Alter von 5 und 8 Jahren.
Da
Sie die Kunden über die
Freddy
Springborn,
Speditionskaufmann |
Beitragspflichtiges
|
35.000,00 EUR |
|
Einkommen
2013
|
|
Ilse
Springborn,
Verkäuferin in Teilzeit |
Beitragspflichtiges |
13.500,00 EUR |
|
Einkommen
2013
|
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Im
Gespräch mit den Eheleuten Springborn
gehen Sie zunächst auf die Grundlagen der Alter
a)
Beschreiben Sie den Eheleuten Springborn
die Bedeutung dieser beiden Begriffe im Hinblick auf die staatlich geförderte Altersvorsorge anhand von
jeweil
b) Nennen
Sie die vier Voraussetzungen, die die Eheleute Springborn
erfüllen müssen, damit
Sie legen den Eheleuten nun die folgende Übersicht vor:
Förderung
privater Altersvorsorgeverträge
|
|
Sockelbetrag |
60,00 EUR |
Mindesteigenbeitrag |
4
% de |
Grundzulage |
154,00 EUR |
Kinderzulage
je Kind bis 31.12.2007 geborene Kinder ab 01.01.2008 geborene Kinder |
185,00
EUR 300,00
EUR |
Grundzulage
und Kinderzulage werden anteilig gezahlt, wenn der Mindesteigenbeitrag unter |
Nach
Ihren Ausführungen möchten die Kunden die volle Förderung für sich nutzen. Die beiden Kinder werden auf Wunsch der Kunden dem Vertrag
von Frau Springborn zugerechnet.
c)
Ermitteln
Sie unter Angabe des
Rechenwegs
die jährlichen Sparbeiträge, die die Eheleute
Die
Eheleute ent
d) Nennen Sie die beiden Möglichkeiten, wie der Antrag auf Zulage gestellt werden kann.
Die
Eheleute Springborn
möchten außerdem wi
e)
Nennen
Sie zwei Bei
g)
Beschreiben Sie zwei mögliche Folgen, die eine
Um die private Altersvorsorge für weite Kreise der Bevölkerung noch attraktiver zu machen, wurde die Riester-Förderung um eine wesentliche Komponente erweitert. Mit dem Eigenheimrentengesetz wird der Grundgedanke des mietfreien Wohnens im Alter als besondere Form der Altersvorsorge in die förderfähigen Ansparmöglichkeiten einbezogen. In der Folge müssen nun angesparte riestergeförderte Spareinlagen, die für die Finanzierung von Wohnraum entnommen wurden, nicht mehr in den Sparvertrag zurückgeführt werden, wenn Sparer die damit finanzierte Immobilie selber nutzen.
Wird Wohneigentum selbst genutzt, können auch Tilgungsleistungen aus zertifizierten Darlehen im Rahmen des Wohn-Riesters gefördert werden. Die insgesamt zu fördernden Eigenleistungen für die selbstgenutzte Immobilie werden in einem sog. Wohnförderkonto erfasst.
Für riestergefördertes Wohnen im Alter sind folgende Möglichkeiten offen:
- Wohnen im eigenen Haus
- eigene Eigentumswohnung
- Anteile an einer Genossenschaftswohnung
- eigentumsähnliche, lebenslanges Wohnrecht
Bis Ende 2009 kann ein Sparer, der seinen Vertrag noch vor 2008 abgeschlossen hat, nur dann Geld im Rahmen des Wohn-Riesters entnehmen, wenn mindestens 10.000 € angespart sind.
Entsprechend der Systematik des Übergangs zur nachgelagerten Besteuerung von Altersvorsorgeleistungen wird auch das staatlich geförderte Kapital im Rahmen des Wohn-Riesters mit Beginn der Auszahlungsphase gesteuert. Eingezogen werden die auf dem Wohnförderkonto erfassten Sparbeträge, Tilgungen und Zulagen. Entsprechend der individuellen Einkommenssituation im Alter hat der Steuerpflichtige zwei Optionen:
- pauschale Besteuerung von 70% der Beträge auf dem Wohnförderkonto zu Beginn der Auszahlungsphase
- laufende Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren nach Beginn der Auszahlungsphase
Mehr Förderberechtigte
Eine weitere Neuerung, die mit dem Eigenheimrentengesetz in Kraft getreten ist: Der förderberechtigte Personenkreis für Riester-Verträge wurde erweitert. Riester-Zulagen können nun auch Rentner und Empfänger einer Versorgung wegen voller Erwerbsminderung bekommen. Darüber hinaus steht die Riester-Förderung nach wie vor folgenden Personengruppen zu:
- Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Beamte und Empfänger von Dienstbezügen
- Arbeitssuchende ohne Leistungsansprüche
- Kindererziehende, wenn diese Zeiten rentenrechtlich berücksichtigt werden können
Berufseinsteigerbonus
Junge Leute sollten möglichst früh mit der eigenen Altersvorsorge beginnen. Als Anreiz dafür wurde mit dem Eigenheimrentengesetz ein sog. Ausbildungsbonus eingeführt. Wer einen Riester-Vertrag abschließt und zu diesem Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bekommt eine einmalige Aufstockung seiner Grundzulage um 200 €. Diesen Bonus erhalten auch diejenigen, die bereits einen Riester-Vertrag haben, wenn sie noch keine 25 Jahre alt sind. Zusammen mit der Grundzulage von 154 € jährlich beträgt die Riester-Förderung damit einmalig 354 €.
Sparer unter 25 Jahre bekommen den Berufseinsteigerbonus automatisch. Vorausgesetzt wird nur, dass sie 4 % ihres Vorjahreseinkommens für die Riester-Rente aufbringen. Mindestens müssen im Jahr 2008 allerdings 60 € gespart werden.