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Befristungen, Fristen und Termine

Auszug aus dem BGB
§ 158 (Aufschiebende und auflösende Bedingung)
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Fristen, Termine
§ 187 (Fristbeginn)
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

§ 188 (Fristende)
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl  dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages  dieses Monats.

§ 189 (Berechnung einzelner Fristen)
(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von 6 Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von 3 Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.

§ 190 (Fristverlängerung)
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

§ 191 (Berechnung von Zeiträumen)
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

§ 192 (Anfang, Mitte, Ende des Monats)
Unter Anfang des Monats wird der 1., unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.

§ 193 (Sonn- und Feiertag; Sonnabend)
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Befristung
Bei der Befristung geht es um ein gewisses, mit Sicherheit eintretendes Ereignis. Die Parteien können ein Datum bestimmen, d.h. sie können bestimmen, ab wann das Rechtsgeschäft wirksam werden soll. Dann liegt entsprechend § 158 Abs. 1 BGB eine aufschiebende Befristung vor. Oder Sie können bestimmen, wie lange bzw. bis wann das Rechtsgeschäft wirksam sein soll. Dann liegt entsprechend § 158 Abs. 2 BGB eine auflösende Befristung vor.

Beispiel  
Arbeitsvertragsschluss im November, Beginn des Arbeitsverhältnisses 1. Januar 2009: aufschiebende Befristung
Ende des Arbeitsverhältnisses 31. Dezember 2009: auflösende Befristung

Hier ist der Eintritt des zukünftigen Ereignisses gewiss. Ebenso ist sicher, wann es eintritt. Dass das Ereignis eintritt, ist bei der Befristung immer sicher. Wann es eintritt, kann allerdings durchaus ungewiss sein; z.B. wenn festgelegt wird, dass die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts mit dem Tod einer Partei enden sollen.

Fristen und Termine
Nicht zu verwechseln mit der Befristung, bei der die Wirkung eines Rechtsgeschäfts mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses eintreten oder enden soll, ist die Fristsetzung zur Vornahme einer Handlung oder zur Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung aus einem bereits wirksamen Vertrag.

Unter Frist versteht man einen fest abgegrenzten, bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum. Den Anfangs- und Endpunkt einer Frist bezeichnet man als Termin. Typische Fristen sind z.B. Kündigungsfristen bei Mietverträgen oder Arbeitsverträgen. Bei Fristen kann manchmal zweifelhaft sein, wann genau eine Frist beginnt und wann sie endet. Da aus Gründen der Rechtssicherheit Klarheit herrschen muss, gibt das BGB gemäß § 186 für die in Gesetzen und Verträgen enthaltenen Frist- und Terminbestimmungen in den §§ 187 bis 193 bestimmte Auslegungsvorschriften.

Beispiel
Zum Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB: Am 05.01. wird ein Vertrag geschlossen, in dem festgelegt wird, dass jede Partei innerhalb einer Frist von 10 Tagen zurücktreten kann.
Nach § 187 Abs. 1 beginnt diese Frist erst am 06.01. zu laufen. Die Parteien können ihr Rücktrittsrecht noch am 15.01. bis 24:00 Uhr ausüben.
Würde man den Tag des Vertragsschlusses schon zur Frist rechnen, wäre der 14.01. der letzte Termin zur Rücktrittsausübung.

Mitgerechnet wird der erste Tag gemäß § 187 Abs. 2 BGB nur dann, wenn er für den Beginn einer Frist ausdrücklich maßgebend  ist. Wenn z.B. § 2 BGB bestimmt, dass man mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig wird, dann bedeutet das nach § 187 Abs. 2, dass man bereits während seines Geburtstags volljährig ist und nicht nach Ablauf des Tages.
Ebenso: Arbeitsvertrag ab 01.12. bedeutet, dass der 01.12. mitgerechnet wird.

Nach § 188 Abs. 1 BGB endet eine Frist, die nach Tagen bestimmt ist, mit dem Ablauf des letzten Tags der Frist, d.h. in dem Rücktrittsfall, bei dem der Vertrag am 05.01. geschlossen wurde, endet die am 06.01. beginnende Frist am 15.01. um 24:00 Uhr.

Anhand der folgenden Beispiele können Sie die Berechnung von Fristen üben:

Beispiel 1
Ein Auszubildender kündigt seinen Ausbildungsvertrag nach Ablauf der Probezeit am Dienstag, den 18.09., da er einen anderen Ausbildungsberuf antreten möchte. Wann endet die Frist?

Lösung:
Die Frist endet am Dienstag, den 16.10. um 24:00 Uhr.

Beispiel 2
Wann endet die Frist, wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter am Dienstag, den 18.09. mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigt?

Lösung:  
Die Frist endet mit Ablauf des 18.10.

Beispiel 3
In einem kurzfristigen Arbeitsvertrag ist festgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis am Mittwoch, den 01.10. beginnt und nach vier Wochen enden soll. Wann endet die Frist?

Lösung:
Am Mittwoch, den 01.10. beginnt die 4-Wochen-Frist zu laufen. Im Falle des § 187 Abs. 2 BGB endet gemäß § 188 Abs. 2 die Wochenfrist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstage der Frist entspricht.
Anfangstag der Frist: Mittwoch, 01.10.
Welcher Tag der letzten (vierten) Woche der Frist entspricht diesem Tag seiner Benennung nach? Mittwoch, 29.10.
Fristende also Ablauf des vorgehenden Tags, Dienstag, 28.10., 24:00 Uhr.

Beispiel 4
Wann würde die Frist nach § 188 Abs. 2 BGB ablaufen, wenn der Arbeitsvertrag bestimmen würde, dass das Arbeitsverhältnis am 01.10. beginnt und nach einem Monat endet?

Lösung:
Fristbeginn: 01.10.
Tag, dessen Zahl dem Anfangstag der Frist einen Monat später entspricht: 01.11.
Vorhergehender Tag: 31.10.
Fristende: 31.10., 24:00 Uhr.

Beispiel 5
Beginn des Arbeitsverhältnisses 30.09.; Ende des Arbeitsverhältnisses nach einem Monat. An welchem Tag endet das Arbeitsverhältnis?

Lösung:
Fristbeginn gemäß § 187 Abs. 2 BGB: 30.09.
Tag, dessen Zahl dem Anfangstag einen Monat später entspricht: 30.10.
Fristende gemäß § 188 Abs. 2: einen Tag vorher, 29.10., 24:00 Uhr.

Beispiel 6
Beginn des Arbeitsverhältnisses 31.01.; Ende nach einem Monat.
An welchem Tag endet das Arbeitsverhältnis?

Lösung:
Fristbeginn: 31.01.
Tag, dessen Zahl dem Anfangstag einen Monat später entspricht: 31.02.?  oder einen Tag vorher 30.02.?
Gemäß § 188 Abs. 3 BGB endet die Frist am 28.02. oder 29.02. (Schaltjahr).

Beispiel 7
Schließlich kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass eine Frist an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag endet. Der Gesetzgeber hat diesen Sachverhalt in § 193 BGB geregelt. An welchem Tag endet eine Frist, wenn Sie nach § 188 BGB ausgerechnet haben, dass das Fristende auf Donnerstag, den 25.12. 24:00 Uhr fällt?

Lösung:
Montag, den 29.12. um 24:00 Uhr.