WiSo1 WiSo2

 


zurück

 

Besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmergruppen

Arbeitnehmergruppe

Anspruchsgrundlage

Auszubildende

Nach § 22 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit nur von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

Davon unberührt bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund für beide Vertragspartner.

Werdende Mütter

Nach § 9 Mutterschutzgesetz haben Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung Kündigungsschutz. Die Kündigung ist unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Betriebsräte und Jugendvertreter

Nach § 15 des Kündigungsschutzgesetzes haben Mitglieder eines Betriebsrates bzw. einer Jugend- und Auszubildendenvertretung Anspruch auf Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz besteht bis ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Nach §§ 85 und 86 des Sozialgesetzbuches IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.

Wehrdienstleistende

Nach § 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung nicht kündigen. Im Übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Kündigungsschutz für Arbeitnehmer mit langen Beschäftigungszeiten und ältere Arbeitnehmer

Nach § 17 Manteltarifvertrag (MTV) haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören, Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz: Sie können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 Betriebsverfassungsgesetz gekündigt werden.

Nach § 622 BGB und § 17 MTV haben Arbeitnehmer mit langen Beschäftigungszeiten Anspruch auf verlängerte Kündigungsfristen.