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Betriebliche Mitbestimmung

Aspekte

Betriebsrat

Jugend- und Aus- zubildendenvertretung (JAV)

Wahlvorausetzungen

mind. 5 ständig wahlberecht. AN, davon 3 wählbar 

mind. 5 jugendliche AN oder

Azubis unter 25 Jahre

Wahlzeitraum

1. März bis 31. Mai

Besteht noch kein BR: sofortige Wahl möglich

1. Oktober bis 30. November

Besteht noch kein JAV: sofortige Wahl möglich

Amtszeit

4 Jahre

2 Jahre

Nächste reguläre Wahl

2014

2014

aktives Wahlrecht

-          AN und Azubis ab 18 Jahre (voll geschäfts- fähig)

-          Leiharbeitnehmer ab 3 Monate Beschäftigungs-dauer

-          jugendliche AN

-          alle Azubis bis 25 Jahre

Passives Wahlrecht

AN und Azubis ab 18 Jahre; mind. 6 Mon. Betriebs- zugehörigkeit 

alle AN und Azubis bis 25 Jahre

 

Anzahl der Mitglieder

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,

21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,

51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,

101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,

201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 AN aus 11 Mitgliedern,

701 bis 1000 AN aus 13 Mitgliedern

1001 bis 1500 AN aus 15 Mitgliedern,

1501 bis 2000 AN aus 17 Mitgliedern …

5001 bis 6000 AN aus 31 Mitgliedern   

 

Die JAV besteht in Betrieben mit in der Regel

5 bis 20 der in § 60 Abs . 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person,

21 bis 50 … 3 Mitgliedern,

51 bis 150 ... aus 5 Mitgliedern,

151 bis 300 … aus 7 Mitgliedern,

301 bis 500 ... aus 9 Mitgliedern,

501 bis 700 … aus 11 Mitgliedern,

701 bis 1000 … aus 13 Mitgliedern,

mehr als 1000 … aus 15 Mitgliedern.  

Erlöschen der Mitgliedschaft

-          mit Ablauf der Amtszeit

-          Niederlegung des Betriebsrat samtes

-          Beendigung des Arbeit sverhältnisses

-          Verlust der Wählbarkeit, z.B. BR wird leitender Angestellter

 

-          mit Ablauf der Amtszeit

-          Niederlegung des Amtes der JAV

-          Beendigung des Arbeitsverhältnisses

-          Verlust der Wählbarkeit, z.B. Mitglied der JAV wird  in den BR gewählt.

Beschlüsse

-          mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit Ablehnung des Antrages

-          Nimmt die JAV an den Beschlüssen teil, werden ihre Stimmen mitgezählt.

§ 67 BetrVG (Teilnahme an Betriebsratssitzungen)

(1)   Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsrats- sitzungen einen Vertreter ent- senden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs . 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungs punkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertre-tung  ein Teilnahmerecht.

(2)  

(3)   Die Jugend- und Aus-zubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.

 

§ 68 BetrVG (Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen)

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs . 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.

 

 

Freistellung

Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500 Arbeitnehmer 1 Betriebsratsmitglied,

501 bis 900 Arbeitnehmer 2 Betriebsratsmitglieder,

901 bis 1500 AN 3 Betriebsrats- mitglieder,

1501 bis 2000 AN 4 BRM, 2001 bis 3000 AN 5 BRM,

3001 bis 4000 AN 6 BRM,

4001 bis 5000 AN 7 BRM,

5001 bis 6000 AN 8 BRM,

9001 bis 10000 AN 12 BRM.

Über 10000 AN für je angefangene weitere 2000 AN ein weiteres BRM freizustellen. 

 

Keine Freistellung

Allgemeine Aufgaben

-          Überwachung der Durchführung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvor- schriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen

-          Durchs etzung der Gleichstellung von Frauen und Männern

-          Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit

-          Entgegennahme von Anregungen von AN und JAV

-          Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter

-          Vorbereitung der Wahl der JAV

-          Förderung älterer AN im Betrieb

-          Förderung der Integration ausl. AN

-          Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb

 

§ 70 BetrVG (Allgemeine Aufgaben)

1.      Maßnahmen, die den in § 60 Abs . 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufs bildung und der Übernahme der zu ihrer Berufs ausbildung Be- schäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen;

1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Ab s . 1 genannten Arbeitnehmer ... beim Betriebsrat zu beantragen;

2.      Darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhü- tungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

3.      Anregungen ... insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebs rat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubild- endenvertretung  hat die betroffenen ... Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.

 

Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

-          § 92 BetrVG: Rechtzeitige Unterrichtung des BR über die Personalplanung

-          Nach § 95 BetrVG Zustimmungsrecht bei der Einführung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen  und Kündigungen von AN

-          In Betrieben mit i.d.R. mehr als 20 wahlberechtigten AN Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, z.B. Ein stellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen, Versetzungen. Und zwar ein Informationsrecht und Einholung der Zustimmung des BR (§ 99 BetrVG)

-          Informationsrecht und Recht zur Stellungnahme bzw. Widerspruchsrecht bei Kündigung eines AN nach § 102 BetrVG

 

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

§ 87 (Mitbestimmungsrechte)

(1)   Der Betriebsrat hat, s oweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.      Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;

2.      Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschl. der Pausen s owie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

3.      vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Betriebszeit;

4.      Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;

5.      Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Fest- setzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

6.      Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

7.      Regelung über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;

8.      Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; 

9.      ...

10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungs methoden sowie deren Änderung;

11. Fes tsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbe- zogener Entgelte ...

12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;

13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.

(2)   Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungs- stelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

 

 

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

§ 106 BetrVG: In Betrieben mit mehr als 100 ständig be- schäftigten AN is t ein Wirt- schaft sausschuss zu bilden. Der Unternehmer hat den Wirtschafts- ausschuss rechtzeitig und umfa- ssend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unter- nehmens zu unterrichten und die sich daraus ergebenden Aus wirkungen auf die Personalplanung darzu stellen.