Betriebliche
Mitbestimmung |
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Aspekte |
Betriebsrat |
Jugend- und Aus- zubildendenvertretung (JAV) |
Wahlvorausetzungen |
mind. 5 ständig wahlberecht. AN, davon 3 wählbar |
mind. 5 jugendliche AN oder Azubis unter 25 Jahre |
Wahlzeitraum |
1. März bis 31. Mai Besteht noch kein BR: |
1. Oktober bi Besteht noch kein JAV: |
Amtszeit |
4 Jahre |
2 Jahre |
Nächste reguläre Wahl |
2014 |
2014 |
aktives Wahlrecht |
-
AN und Azubi -
Leiharbeitnehmer ab 3 Monate Beschäftigung |
- jugendliche AN -
alle Azubis |
Passives Wahlrecht |
AN und Azubi |
alle AN und Azubis
bis
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Anzahl der Mitglieder |
Der Betriebsrat
5 bi 21 bis
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bi 201 bis
400 Arbeitnehmern aus
9 Mitgliedern, 401 bi 701 bi 1001 bis 1501 bi 5001 bi |
Die JAV besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bi 21 bi 51 bi 151 bi 301 bi 501 bi 701 bis 1000 … aus 13 Mitgliedern, mehr al |
Erlöschen der Mitgliedschaft |
- mit Ablauf der Amtszeit -
Niederlegung des
Betriebsrat
-
Beendigung des
Arbeit
- Verlust der Wählbarkeit, z.B. BR wird leitender Angestellter |
- mit Ablauf der Amtszeit - Niederlegung des Amtes der JAV -
Beendigung des
Arbeitsverhältni - Verlust der Wählbarkeit, z.B. Mitglied der JAV wird in den BR gewählt. |
Beschlüsse |
-
mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit Ablehnung des
Antrages
- Nimmt die JAV an den Beschlüssen teil, werden ihre Stimmen mitgezählt. |
§ 67 BetrVG (Teilnahme an Betrieb (1)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsrats-
(2) … (3)
Die Jugend- und Au § 68 BetrVG (Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen) Der Betrieb |
Frei |
Von ihrer beruflichen Tätigkeit 200 bis 500 Arbeitnehmer 1 Betriebsratsmitglied, 501 bis 900 Arbeitnehmer 2 Betriebsratsmitglieder, 901 bi 1501 bi 3001 bi 4001 bi 5001 bis 6000 AN 8 BRM, … 9001 bis 10000 AN 12 BRM. Über 10000 AN für je angefangene weitere 2000 AN
ein weitere |
Keine Freistellung |
Allgemeine Aufgaben |
-
Überwachung der Durchführung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvor - Durchs etzung der Gleichstellung von Frauen und Männern - Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit - Entgegennahme von Anregungen von AN und JAV - Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter - Vorbereitung der Wahl der JAV - Förderung älterer AN im Betrieb - Förderung der Integration ausl. AN - Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb |
§ 70 BetrVG (Allgemeine Aufgaben) 1.
Maßnahmen, die den in § 60 Ab 1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Ab
2. Darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhü- tungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; 3.
Anregungen ... insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls
sie berechtigt erscheinen, beim Betriebs
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Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten |
- § 92 BetrVG: Rechtzeitige Unterrichtung des BR über die Personalplanung -
Nach § 95 BetrVG Zustimmung -
In Betrieben mit i.d.R. mehr al - Informationsrecht und Recht zur Stellungnahme bzw. Widerspruchsrecht bei Kündigung eines AN nach § 102 BetrVG |
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Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten |
§ 87 (Mitbe (1)
Der Betriebsrat hat,
1.
Fragen der Ordnung de 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschl. der Pausen
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Betriebszeit; 4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; 5.
Auf 6.
Einführung und Anwendung von techni 7.
Regelung über die Verhütung von Arbeit 8.
Form, Ausge 9. ... 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere
die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungs
11.
Fe 12.
Grundsätze über das
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne
die (2)
Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande,
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Mitwirkung in wirt |
§ 106 BetrVG: In Betrieben mit mehr al |
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