Regelungen
nach dem Mutterschutzgesetz |
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Geltungsbereich |
Frauen im Arbeitsverhältnis |
Gestaltung des Arbeitsplatzes |
AG muss ausreichende Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mutter treffen. |
Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter |
- bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind - keine Beschäftigung während der letzten 6 Wochen vor der Entbindung (es sei denn, freiwillige Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme) - bis zu acht Wochen nach der Geburt absolutes Beschäftigungsverbot - keine schwere körperliche Arbeit - Beschäftigungsverbot zwischen 20 Uhr und 6 Uhr - Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen |
Freistellungen |
- für Untersuchungen während der Schwangerschaft und Mutterschaft |
Mitteilungspflichten |
- Schwangerschaft und mutmaßlicher Tag der Entbindung - Auf Verlangen des AG ärztliches Zeugnis vorlegen |
Kündigungsverbot |
Während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, sofern dem AG zur Zeit der Kündigung Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder dieses innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. |
Mutterschaftsgeld |
Für Arbeitnehmerinnen faktisch das Nettogehalt während der Schutzfristen 6 Wochen vor und bis zu 8 Wochen nach der Entbindung |
Elterngeld und
Elternzeit |
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Rechtliche Grundlage |
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) |
Anspruchsberechtigter Per |
- Arbeitnehmer, Auszubildende, Adoptiveltern u. a. Personen - Wohnsitz in Deutschland - Kind im eigenen Haushalt - das Kind wird selbst betreut und erzogen - Elternteil nicht (voll) erwerbstätig |
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des
Elterngeld |
durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate (ohne Arbeit |
Höhe de |
67% de Das Mutterschaftsgeld wird auf das zustehende Elterngeld angerechnet. |
Bonuspunkte bei durchschnittlichem Nettoeinkommen unter 1.000 € |
Berechnung: Differenz zwischen 1.000 € und dem Nettoeinkommen dividiert durch 20 zuzüglich 67% |
Mindestelterngeldbetrag/Höchstbetrag |
300 €/1.800 € |
Bezugszeitraum |
- ab Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes - 12 bis 14 Monatsbeträge, bei hälftigen Elterngeld Verlängerung um etwa die doppelte Zeit |
Elterngeld bei Mehrlingsgeburten |
zuzüglich 300 € pro Kind |
Elterngeld bei Geschwisterkindern |
zuzüglich 10%, minde |
Weiterbeschäftigung während der Elternzeit |
maximal 30 Stunden in der Woche;
An maximal 30 Stunden im Monat (Berechnung: 67% von der
Differenz zwi |
Elterngeld und Steuern |
Das |