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Regelungen nach dem Mutterschutzgesetz

Geltungsbereich

Frauen im Arbeitsverhältnis

Gestaltung des Arbeitsplatzes

AG muss ausreichende Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mutter treffen.

Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter

-          bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind

-          keine Beschäftigung während der letzten 6 Wochen vor der Entbindung (es sei denn, freiwillige Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme)

-          bis zu acht Wochen nach der Geburt absolutes Beschäftigungsverbot

-          keine schwere körperliche Arbeit

-          Beschäftigungsverbot zwischen 20 Uhr und 6 Uhr

-          Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen

 

Freistellungen

-          für Untersuchungen während der Schwangerschaft und Mutterschaft

Mitteilungspflichten

-          Schwangerschaft und mutmaßlicher Tag der Entbindung

-          Auf Verlangen des AG ärztliches Zeugnis vorlegen

Kündigungsverbot

Während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, sofern dem AG zur Zeit der Kündigung Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder dieses innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. 

 

Mutterschaftsgeld

Für Arbeitnehmerinnen faktisch das Nettogehalt während der Schutzfristen 6 Wochen vor und bis zu 8 Wochen nach der Entbindung

 

 

Elterngeld und Elternzeit

Rechtliche Grundlage

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Anspruchsberechtigter Personenkreis

-          Arbeitnehmer, Auszubildende, Adoptiveltern u. a. Personen

-          Wohnsitz in Deutschland

-          Kind im eigenen Haushalt

-          das Kind wird selbst betreut und erzogen

-          Elternteil nicht (voll) erwerbstätig

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Elterngelds  

durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate (ohne Arbeitslosengeld, anteilige Werbungskostenpauschbetrag, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld u.a.); höchstens 2.700 €

Höhe de s Elterngelds

67% de s durchschnittlichen Nettoeinkommens des Antragstellers

Das Mutterschaftsgeld wird auf das zustehende Elterngeld angerechnet.

Bonuspunkte bei durchschnittlichem Nettoeinkommen unter 1.000 €

Berechnung: Differenz zwischen 1.000 € und dem Nettoeinkommen dividiert durch 20  zuzüglich 67%

Mindestelterngeldbetrag/Höchstbetrag

300 €/1.800 €

Bezugszeitraum

-          ab Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes

-          12 bis 14 Monatsbeträge, bei hälftigen Elterngeld Verlängerung um etwa die doppelte Zeit

Elterngeld bei Mehrlingsgeburten

zuzüglich 300 € pro Kind

Elterngeld bei Geschwisterkindern 

zuzüglich 10%, mindestens 75 € je Geschwisterkind

Weiterbeschäftigung während der Elternzeit 

maximal 30 Stunden in der Woche;  Anspruch auf 300 € pro Monat,

maximal 30 Stunden im Monat (Berechnung: 67% von der Differenz zwischen Nettoeinkommen (höchstens 2.700 €) und dem Teilzeitverdienst)

Elterngeld und Steuern

Das Elterngeld ist weder steuerpflichtig noch sozialversicherungspflichtig.