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Urlaubsvorschriften

Anspruchsgrundlage

-          Bundesurlaubsgesetz

-          Jugendarbeitsschutzgesetz

-          Manteltarifvertrag

-          Betriebsvereinbarung, z.B. einen Wintertag, wenn Urlaub zwischen Oktober und März genommen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Arbeitnehmer und Auszubildende

Anspruch auf Gewährung von bezahlten Erholungsurlaub

-          nach § 3 BUrlG 24 Werktage

-          nach § 19 JArbSchG je nach Alter (15, 16, 17 Jahre) 30, 27, 25 Werktage

-          nach § 15 MTV für Bankgewerbe 30 Arbeitstage

Bedeutung des Urlaubsanspruch s für Arbeitnehmer und Au s zubildende

-          Freistellung von der Arbeitspflicht bzw. Lernpflicht und Anspruch auf Entgeltfortzahlung während des Urlaubs

-          ggf. Sonderzahlungen als Urlaubsgeld im Rahmen einer Betriebsvereinbarung möglich

-          keine Erwerbstätigkeit während der Urlaubszeit

Voraussetzung für den Anspruch auf Erholungsurlaub

-          Entstehung des vollen Urlaubsanspruchs, wenn Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate

-          Ansonsten Anspruch auf Teilurlaub

-          Inanspruchnahme des Urlaubs innerhalb eines Kalenderjahres, spätestens in Ausnahmefällen bis zum 31.3. des Folgejahres

Behandlung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsplatzwechsel

-          Scheidet ein AN nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus einem Arbeitsverhältnis aus, und hat er bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

-          Der AG ist verpflichtet, bei Beendigung des AV dem AN eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.