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Kündigung durch den Arbeitgeber, Mitbestimmung durch den Betriebsrat und Kündigungsschutzklage

Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer ordentlichen Kündigung

Gesetzliche Grundlage

§ 102 in Verbindung mit § 99 Betriebsverfassungsgesetz

Kündigungsablauf

Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der AG hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt.

Der Betriebsrat soll vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören.

Der BR kann innerhalb einer Woche der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
1. der AG bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 Betriebsverfassungsgesetz (Auswahlrichtlinien) verstößt,
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5. eine Weiterbeschäftigung des AN unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der AN sein Einverständnis erklärt hat.

Kündigt der AG, obwohl der BR der Kündigung widersprochen hat, so hat der AG dem AN mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des BR zuzuleiten.

Hat der BR einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der AN nach dem KüSchG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der AG auf Verlangen des AN diesen nach Ablauf der der Kü-Fri bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen.
Auf Antrag des AG kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entbinden, wenn z.B. die Klage des AN keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder die Weiterbeschäftigung des AN zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des AG führen würde.