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Kündigung durch den Arbeitgeber, Mitbestimmung durch den Betriebsrat und Kündigungsschutzklage
Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer ordentlichen Kündigung |
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Gesetzliche Grundlage |
§ 102 in Verbindung mit § 99 Betriebsverfassungsgesetz |
Kündigungsablauf |
Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der AG hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Der Betriebsrat soll vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. Der BR kann innerhalb einer Woche der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn Kündigt der AG, obwohl der BR der Kündigung widersprochen hat, so hat der AG dem AN mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des BR zuzuleiten. Hat der BR einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der AN nach dem KüSchG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der AG auf Verlangen des AN diesen nach Ablauf der der Kü-Fri bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. |