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Inhalte des Kündigungsschutzgesetzes

Personenkreis, auf den das Gesetz anzuwenden ist. 

Bestehen des Arbeitsverhältnisses ohne Unterbrechung länger als 6 Monate

Zulässige Kündigungsgründe bei sozial gerechtfertigten Kündigungen

Personenbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung

Verstoß der Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 Betriebsverfassungsgesetz

 

Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder deren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Der Betriebsrat hat der Kündigung schriftlich aus diesem  Grund widersprochen. 

 

Der Arbeitnehmer kann an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden.

Der Betriebsrat hat der Kündigung schriftlich aus diesem  Grund widersprochen. 

 

Weiterbeschäftigung des AN nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder Weiterbeschäftigung unter geänderten Arbeitsbedingungen mit Einverständnis des AN.

Sozial ungerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung

Arbeitgeber hat bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des AN nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.

Kündigungseinspruch des Arbeitnehmers, vgl. § 3 KüSchG 

Hält der AN eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem AG herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem AN und dem AG auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

Anrufung des Arbeitsgerichts nach § 4 KüSchG

Will ein AN geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst. ist. Hat der AN Einspruch beim Betriebsrat eingelegt, so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen.

Wirksamwerden der Kündigung nach § 7 KüSchG

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.

Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen nach § 8 KüSchG

Stellt das Gericht fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.

Auflösung des Arbeitsverhältnis durch Gerichtsurteil, Abfindung des Arbeitnehmers nach § 9 KüSchG

Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem AN die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des AN das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.