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Inhalte
des Kündigungsschutzgesetzes |
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Personenkreis, auf den das Gesetz anzuwenden ist. |
Bestehen des Arbeitsverhältnisses ohne Unterbrechung
länger als 6 Monate |
Zulässige Kündigungsgründe bei sozial
gerechtfertigten Kündigungen |
Personenbedingte Kündigung Verhaltensbedingte Kündigung Betriebsbedingte Kündigung |
Verstoß der Kündigung gegen eine Richtlinie nach §
95 Betriebsverfassungsgesetz |
Richtlinien über die personelle Auswahl bei
Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen
der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien
oder deren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des
Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Betriebsrat hat der Kündigung schriftlich aus
diesem Grund widersprochen.
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Der Arbeitnehmer kann an einem anderen Arbeitsplatz
in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens
weiterbeschäftigt werden. Der Betriebsrat hat der Kündigung schriftlich aus
diesem Grund widersprochen.
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Weiterbeschäftigung des AN nach zumutbaren
Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder Weiterbeschäftigung unter
geänderten Arbeitsbedingungen mit Einverständnis des AN. |
Sozial ungerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung |
Arbeitgeber hat bei der Auswahl des zu kündigenden
Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die
Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des AN nicht oder nicht
ausreichend berücksichtigt. |
Kündigungseinspruch des Arbeitnehmers, vgl. § 3 KüSchG
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Hält der AN eine Kündigung für sozial
ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung
Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den
Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit
dem AG herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem AN
und dem AG auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. |
Anrufung des Arbeitsgerichts nach § 4 KüSchG |
Will ein AN geltend machen, dass eine Kündigung
sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so
muss er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung
Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung nicht aufgelöst. ist. Hat der AN Einspruch beim
Betriebsrat eingelegt, so soll er der Klage die Stellungnahme des
Betriebsrats beifügen. |
Wirksamwerden der Kündigung nach § 7 KüSchG |
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht
rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an
rechtswirksam. |
Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
nach § 8 KüSchG |
Stellt das Gericht fest, dass die Änderung der
Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung
als von Anfang an rechtsunwirksam. |
Auflösung des Arbeitsverhältnis durch
Gerichtsurteil, Abfindung des Arbeitnehmers nach § 9 KüSchG |
Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem AN die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht
auf Antrag des AN das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber
zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. |