Rechts-
und Geschäftsfähigkeit
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Rechts-
und Geschäftsfähigkeit
Merkmale |
Rechtsfähig |
Geschäftsunfähig |
Beschränkt geschäftsfähig |
Geschäftsfähig (volljährig) |
Zeitpunkt/Zeitraum |
§ 1 BGB |
§ 104 BGB |
§§ 106 bis 113 BGB Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
§ 2 BGB |
Rechtliche Bedeutung |
Träger von Rechten und Pflichten |
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. |
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. |
Die geschäftsfähige Person kann rechtswirksam Rechte und Pflichten erwerben. |
Vertragsabschluss |
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Nichtig, Botengeschäft möglich. |
Ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nach § 107 BGB möglich, wenn der Minderjährige nur einen rechtlichen Vorteil erlangt, z. B. Geldgeschenk von der Oma. Nach § 110 BGB, wenn die Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt wird, die ihm mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter oder von einem Dritten mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck übergeben wurden. Nach § 113 BGB , wenn der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigt, in ein Arbeitsverhältnis zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen, z. B. Abschluss eines Kontovertrages zur Überweisung des Arbeitsentgeltes. |
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Rechts-
und Geschäftsfähigkeit |
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Rechtsfähigkeit § 1 BGB |
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Geschäftsfähigkeit §§ 104 bis 113 BGB |
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Minderjährige: Geschäftsunfähige Personen nach § 104 BGB Beschränkt geschäftsfähige Personen nach § 106 BGB |
Geschäftsunfähige haben nach dem Gesetz keinen rechtsgeschäftlich bedeutsamen Willen. Für sie handeln stets die gesetzlichen Vertreter.
Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen zur Willenserklärung, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung kann im Voraus (Einwilligung) oder nachträglich (Genehmigung) erteilt werden. Alter: 7 Jahre bis 18 Jahre Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag, durch den er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, ohne die vorherige Zustimmung (Einwilligung) des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) des Vertreters ab (§ 108 BGB). Bis zur Zustimmung ist der Vertrag schwebend unwirksam. Einseitige Rechtsgeschäfte Minderjähriger, z.B. die Kündigung eines Ausbildungsvertrags durch einen Minderjährigen, sind nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam (§ 111 BGB). Sie können nicht nachträglich genehmigt werden. |
Vertragsschluss mit beschränkt Geschäftsfähigen nach § 113 BGB |
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