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Rechts- und Geschäftsfähigkeit


Merkmale

Rechtsfähig

Geschäftsunfähig

Beschränkt geschäftsfähig

Geschäftsfähig (volljährig)

Zeitpunkt/Zeitraum

§ 1 BGB
Vollendung der Geburt bis zum Tod

§ 104 BGB
Vollendung der Geburt bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres
oder
Personen, die sich nicht vorübergehend in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden

§§ 106 bis 113 BGB Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

§ 2 BGB
Mit Vollendung  des 18. Lebensjahres

Rechtliche Bedeutung

Träger von Rechten und Pflichten

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Geschäftsunfähige haben nach dem Gesetz keinen rechtsgeschäftlich bedeutsamen Willen. Für sie handeln stets die gesetzlichen Vertreter/Betreuer.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Bis zur Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.

Die geschäftsfähige Person kann rechtswirksam Rechte und Pflichten erwerben.

Vertragsabschluss

 

Nichtig, Botengeschäft möglich.
Nach § 105 a BGB kann ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens , das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, tätigen.

Ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nach § 107 BGB möglich, wenn der Minderjährige nur einen rechtlichen Vorteil erlangt, z. B. Geldgeschenk von der Oma.

Nach § 110 BGB, wenn die Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt wird, die ihm mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter oder von einem Dritten mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck übergeben wurden.

Nach § 113 BGB , wenn der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigt, in ein Arbeitsverhältnis zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen, z. B. Abschluss eines Kontovertrages zur Überweisung des Arbeitsentgeltes.

 

 

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Rechtsfähigkeit § 1 BGB

 

  • Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.

 

Geschäftsfähigkeit §§ 104 bis 113 BGB

  • Ist die Fähigkeit, durch wirksame Willenserklärungen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; bei natürlichen Personen ab 18 Jahre

Minderjährige:

Geschäftsunfähige  Personen nach § 104 BGB

 

Beschränkt geschäftsfähige Personen nach § 106 BGB

 

Geschäftsunfähige haben nach dem Gesetz keinen rechtsgeschäftlich bedeutsamen Willen. Für sie handeln stets die gesetzlichen Vertreter.

 

 

Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen zur Willenserklärung, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung kann im Voraus (Einwilligung) oder nachträglich (Genehmigung) erteilt werden.

Alter: 7 Jahre bis 18 Jahre

Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag, durch den er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, ohne die vorherige Zustimmung (Einwilligung) des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) des Vertreters ab (§ 108 BGB). Bis zur Zustimmung ist der Vertrag schwebend unwirksam.

Einseitige Rechtsgeschäfte Minderjähriger, z.B. die Kündigung eines Ausbildungsvertrags durch einen Minderjährigen, sind nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam (§ 111 BGB). Sie können nicht nachträglich genehmigt werden. 

Vertragsschluss mit beschränkt Geschäftsfähigen

nach § 113 BGB

  • Der Minderjährige wird durch seinen gesetzlichen Vertreter zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und zur Erfüllung aller sich daraus ergebenden Verpflichtungen ermächtigt (§ 113 BGB). Der Minderjährige ist in diesen Fällen voll geschäftsfähig für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der erteilten Ermächtigungen liegen. Das Ausbildungsverhältnis zählt nicht zu den Arbeitsverhältnissen im Sinne von § 113 BGB. Die Eingehung eines Ausbildungsvertrages erweitert die Geschäftsfähigkeit nicht.