WiSo1WiSo2

 


zurück

   

Der Arbeitsvertrag

Vertragspartner

Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Zustandekommen des Arbeitsvertrags

nach §§ 145 und 151 BGB

in Verbindung mit § 611 BGB

  • 1. Willenserklärung durch den Arbeitgeber (Antrag) und
  • 2. Willenserklärung durch den Arbeitnehmer (Annahme)

 

Vertragsschluss mit beschränkt Geschäftsfähigen

nach § 113 BGB

  • Der Minderjährige wird durch seinen gesetzlichen Vertreter zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und zur Erfüllung aller sich daraus ergebenden Verpflichtungen ermächtigt (§ 113 BGB). Der Minderjährige ist in diesen Fällen voll geschäftsfähig für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der erteilten Ermächtigungen liegen. Das Ausbildungsverhältnis zählt nicht zu den Arbeitsverhältnissen im Sinne von § 113 BGB. Die Eingehung eines Ausbildungsvertrages erweitert die Geschäftsfähigkeit nicht. 

 

Rechtsfähigkeit

nach § 1 BGB

 

  • Träger von Rechten und Pflichten

 

Geschäftsfähigkeit

nach §§ 104 bis 113 BGB

  • Ist die Fähigkeit, durch wirksame Willenserklärungen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; bei natürlichen Personen ab 18 Jahre

Minderjährige:

Geschäftsunfähige Personen

nach § 104 BGB

 

Beschränkt geschäftsfähige Personen

nach § 106 BGB

 

Geschäftsunfähige haben nach dem Gesetz keinen rechtsgeschäftlich bedeutsamen Willen. Für sie handeln stets die gesetzlichen Vertreter.

 

Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen zur Willenserklärung, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung kann im Voraus (Einwilligung) oder nachträglich (Genehmigung) erteilt werden. Alter: 7 Jahre bis 18 Jahre

Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag, durch den er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, ohne die vorherige Zustimmung (Einwilligung) des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) des Vertreters ab (§ 108 BGB). Bis zur Zustimmung ist der Vertrag schwebend unwirksam.

Einseitige Rechtsgeschäfte Minderjähriger, z.B. die Kündigung eines Ausbildungsvertrags durch einen Minderjährigen, sind nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam (§ 111 BGB). Sie können nicht nachträglich genehmigt werden.

Nach § 113 Abs. 1 BGB ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen, wenn der gesetzliche Vertreter dem Minderjährigen ermächtigt hat, in Dienst oder Arbeit zu treten.

Vergleich zwischen

abhängigem Beschäftigungsverhältnis

und selbstständiger Tätigkeit

Arbeitnehmer

Persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber in einem Dauerschuldverhältnis

Er ist dem AG gegenüber weisungsabhängig hinsichtlich der Art und Durchführung der Aufgabe, des Ortes der Arbeitsleistung, des Arbeitsplatzes und der Arbeitszeit.

Er ist in das Unternehmen eingegliedert (Abteilung, Arbeitsgruppe).

Er trägt kein Unternehmerrisiko (er erhält auch Gehalt bei einem Auftragsmangel).

I.d.R. sozialversicherungspflichtig

Lohnsteuerabzugsverfahren

Selbstständiger

Kein Abhängigkeitsverhältnis, kein Dauerschuldverhältnis

Er ist nicht weisungsgebunden.

Keine Eingliederung in einen fremden Betrieb;

Er trägt das Risiko des geschäftlichen Erfolgs selbst.

I.d.R. nicht sozialversicherungspflichtig.

Einkommensteuervorauszahlungen  

 

Pflichten des Arbeitnehmers

Arbeitspflicht

Er muss Weisungen befolgen. Der Arbeitgeber hat das Direktionsrecht nach § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei). Er kann im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die Arbeitsbedingungen einseitig soweit bestimmen und abändern, wenn er nicht dem Inhalt des Arbeitsvertrags verändert.  

Treuepflicht

Das Arbeitsverhältnis hat einen personalen Charakter. Der Arbeitnehmer hat die Interessen des Unternehmens zu wahren, er hat alles zu unterlassen, was dem Unternehmen schadet. Grundlage ist § 241 II BGB: Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.  

Pflicht zur Verschwiegenheit, Verbot der Annahme von Schmiergelder, Wettbewerbsverbot, Unterlassung ruf- und kreditschädigender Mitteilungen, nach Eigenart des Arbeitsplatzes die Zurückhaltung bei politischer Betätigung, Informationspflicht: Störungen im Betriebsablauf melden.

 

Pflichten des Arbeitgebers

Gehaltszahlungspflicht

Fürsorgepflicht: Diese Pflicht entspricht der Treupflicht des Arbeitnehmers. Pflicht zur Gewährung von Urlaub, Pflicht zum Schutz von Gesundheit und Leben des Arbeitnehmers, Pflicht zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, Pflicht zur Gleichbehandlung bei Maßnahmen mit kollektivem Charakter; Arbeitsvertragliche Pflicht: Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung.

 

Freistellung von der Arbeit nach § 616 BGB und § 16 MTV

§ 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung)

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

 

§ 16 (Arbeitsbefreiung)

Arbeitnehmern, die öffentliche Ehrenämter bekleiden, ist zur Ausübung ihres Ehrenamtes Arbeitsbefreiung zu gewähren, auch wenn dies nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub ist nicht zulässig.

Weitere Befreiungstatbestände unter Fortzahlung des Gehalts und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub:

Eigene Eheschließung – 2 Arbeitstage

Hochzeit der Kinder – 1 Arbeitstag

Goldene Hochzeit der Eltern – 1 Arbeitstag

Niederkunft der Ehefrau – 1 Arbeitstag

Tod des Ehegatten – 2 Arbeitstage

Tod der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern – 1 Arbeitstag

Umzug – 1 Arbeitstag

 

 

Vergleich Arbeitsvertrag – Ausbildungsvertrag

Aspekte

Berufsausbildungsverhältnis

Arbeitsverhältnis

Inhalt festgelegt durch

-          Berufsausbildungsvertrag zwischen Azubi und Ausbildenden

-          Ausbildungsverordnung

-          Berufsbildungsgesetz

-          Jugendarbeitsschutzgesetz

-          Tarifvertrag bei Vereinbarung im Berufsausbildungsvertrag

-           

-          Arbeitsvertrag zwischen dem AG und AN

-          Tarifvertrag bei Tarifbindung

-          Betriebsvereinbarung

-          Gesetzliche Vorschriften (z.B. Arbeitsschutzvorschriften)

Rechte

-          qualifizierte Berufsausbildung zur Erreichung des Ausbildungszieles

-          Anspruch auf eine Vergütung

-          Anspruch auf verfügbare Ausbildungsmittel an der Ausbildungsstätte

-          Anspruch auf Fürsorge, d.h. auf Schutz und „Berufserziehung“

-          Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses

-          Gehaltszahlungsanspruch

-          Anspruch auf Fürsorge

Pflichten

-          Lernpflicht

-          Pflicht zum Berufsschulbesuch

-          Führen des Berichtshefts

-          Verrichtungen und Aufgaben im Rahmen des BAV weisungsgemäß auszuführen

-          Schweigepflicht

-          Arbeitspflicht

-          Treuepflicht

Zweck

-          qualifizierte Berufsausbildung

-          weisungsgebundene Arbeitspflicht gegen Gehaltszahlung

Dauer

-          befristet, der sachliche Grund für die Befristung ist die Berufsausbildung

-          Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, ein Dauerschuldverhältnis wird begründet.

 

Beendigung ordentlich

-          durch Fristablauf bzw. vorzeitig durch Bestehen der Abschlussprüfung

-          bei befristeten Verträgen: nach Ablauf der Befristung i.d.R. ohne Kündigung

-          unbefristete Verträge: durch Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist 

 

Kündigung

-          Kündigung während und nach der Probezeit nach § 22 BBiG (Aufhebungsvertrag ist möglich).

-          ordentliche Kündigung

-          außerordentliche Kündigung (Aufhebungsvertrag ist möglich)