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Wichtige Regelungen im Ausbildungsvertrag nach dem BBiG

Zustandekommen des Ausbildungsvertrags §§ 10, 11 BBiG in Verbindung mit §§ 145 und 151 BGB

  • 1. Willenserklärung durch den Ausbildungsbetrieb (Antrag) und
  • 2. Willenserklärung durch den Azubi (Annahme)

 

 

Vertragsschluss mit beschränkt Geschäftsfähigen § 11 Abs. 2 BBiG

  • Unterschrift durch den Azubi, die gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Vormund) und den Zeichnungsberechtigten der Bank

 

Rechtsfähigkeit § 1 BGB

 

  • Träger von Rechten und Pflichten

 

Geschäftsfähigkeit § 104 bis 113 BGB

  • Ist die Fähigkeit, durch wirksame Willenserklärungen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; bei natürlichen Personen ab 18 Jahre

Minderjährige:

Geschäftsunfähige  Personen nach § 104 BGB

 

 

 

Beschränkt geschäftsfähige Personen nach § 106 BGB

 

Geschäftsunfähige haben nach dem Gesetz keinen rechtsgeschäftlich bedeutsamen Willen. Für sie handeln stets die gesetzlichen Vertreter.

 

Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen zur Willenserklärung, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung kann im Voraus (Einwilligung) oder nachträglich (Genehmigung) erteilt werden.

Alter: 7 Jahre bis 18 Jahre

Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag, durch den er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, ohne die vorherige Zustimmung (Einwilligung) des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) des Vertreters ab (§ 108 BGB). Bis zur Zustimmung ist der Vertrag schwebend unwirksam.

Einseitiger Rechtsgeschäfte Minderjähriger, z.B. die Kündigung eines Ausbildungsvertrags durch einen Minderjährigen, sind nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam (§ 111 BGB). Sie können nicht nachträglich genehmigt werden. 

Pflichten des Auszubildenden

§ 13 BBiG

  • Lernpflicht
  • Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, z.B. Berufsschulunterricht
  • Befolgen von Weisungen im Rahmen der Berufsausbildung
  • Beachtung der Betriebsordnung, z.B. Beginn und Ende der täglichen Arbeits- bzw. Ausbildungszeit
  • Pflegliche Behandlung  des Betriebsinventars , z.B. PC
  • Geheimhaltungspflicht

Pflichten des Ausbildenden

§ 14 BBiG

  • Qualifizierungspflicht
  • kostenlose Zurverfügungstellung von Ausbildungsmitteln
  • Freistellung für Berufsschule
  • Kontrolle von Ausbildungsnachweisen, z.B. Berichtshefte von Azubis
  • Übernahme von Erziehungsaufgaben
  • Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Berufsausbildung und der körperlichen Eignung

Ausbildungsvergütung

§§ 17 bi s 19 BBiG

  • mindestens jährlich ansteigend
  • angemessen
  • altersgerecht
  • Sachleistungen möglich
  • Mehrarbeit ist zu vergüten oder Freizeitausgleich
  • zahlbar: spätestens am letzten Arbeitstag eines Monats
  • Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen, z.B. wegen unverschuldeter Krankheit
  • Höhe: i.d. Regel laut Tarifvertrag

Probezeit

§ 20 BBiG

  • mind. 1 Monat bi s max. 4 Monate (Beispiel: Probezeit 3 Monate, Ausbildungsbeginn: 01.08. 20.., Ende der Probezeit 31.10.20..)

Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 22 BBiG und § 102 Betriebsverfassungsgesetz

  • während der Probezeit: von beiden Vertragspartnern, jederzeit ohne Kü-Fri, ohne Angabe von Gründen, schriftlich
  • nach der Probezeit: aus wichtigem Grund von beiden Vertragspartnern, schriftlich, ohne Kü-Fri;
  • nach der Probezeit: nur vom Azubi, Kü-Fri 4 Wochen, Gründe: Aufgabe der Berufsausbildung oder andere Berufsausbildung, schriftlich
  • Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Ausbilder hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

§§ 21, 22 BBiG

  • Kündigung
  • nach Bestehen der AP mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschus s
  • bei Nichtbestehen der AP: Verlängerung des BAV auf Verlangen des Azubis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr

Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung

§ 24 BBiG und § 2 Nachweisgesetz

  • schlüssiges Verhalten von AG und AN, z.B. Aufforderung zur Bedienung von Kunden nach bestandener AP und Bedienung der Kunden durch AN (Beachte: Vorschriften des Nachweisgesetzes: spätestens 1 Monat nach Arbeitsaufnahme Übergabe der Urkunde mit den vertragswesentlichen Inhalten des Arbeitsvertrages unterschrieben vom Arbeitgeber)
  • Nach dem Nachweisgesetz hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: Name und Anschrift der Vertragsparteien; Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer; der Arbeitsort; Beschreibung der vom AN zu leistenden Arbeitstätigkeiten; Höhe und Zusammensetzung und Fälligkeit des Arbeitsentgelts; vereinbarte Arbeitszeit; Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen