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Inhalt:

- Ablauf einer Tarifverhandlung

- Allgemeinverbindlicherklärung

- Mindestlohn

 

Ablauf einer Tarifverhandlung
Die Gewerkschaften erheben eine Forderung (mehr Lohn, mehr Urlaub, kürzere Arbeitszeiten etc.), die sie mit den Arbeitgebern verhandeln.
Einigt man sich, wird ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen, der für eine bestimmte Zeit - mindestens 1 Jahr - Gültigkeit besitzt. Während dieser Zeit sind die Tarifpartner zum Arbeitsfrieden verpflichtet, dürfen also keine Kampfmaßnahmen wie etwa Streik oder Aussperrung ergreifen.
Einigt man sich nicht, werden die Verhandlungen für gescheitert erklärt. Man kann dann mit Hilfe eines unbeteiligten Dritten, der aber nie ein Vertreter der Bundesregierung ist, versuchen, einen Kompromiss zu finden. Wird dieser erreicht, kommt es zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages. Scheitert die Schlichtung, setzt die Gewerkschaft eine Urabstimmung an, bei der die Arbeitnehmer entscheiden müssen, ob sie streiken wollen.

Auf einen Streik können die Arbeitgeber mit Aussperrung reagieren; d.h., auch die Arbeitnehmer, die nicht streiken, dürfen während der Arbeitszeit nicht arbeiten. Der Streik endet, wenn in neuen Verhandlungen ein Kompromiss gefunden worden ist und 25% der Arbeitnehmer in einer zweiten Urabstimmung dem Kompromiss zustimmen. Ein neuer Tarifvertrag kann dann in Kraft treten.


Allgemeinverbindlicherklärung
Mit der Allgemeinverbindlicherklärung wird der Geltungsbereich eines Tarifvertrages auf alle Firmen und Betriebe eines Wirtschaftszweiges sowie die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erweitert. Rechtsgrundlage ist § 5 Tarifvertragsgesetz.

Die Vereinbarungen der Tarifparteien werden damit auch für die Arbeitgeber/Arbeitgeberverbände sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmen der Betriebe gültig, die nicht Tarifvertragspartei oder in Arbeitgeberverbänden bzw. Gewerkschaften organisiert sind. Dieses Instrument darf jedoch nur auf Antrag mindestens einer Tarifvertragspartei und beim Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen eingesetzt werden, wenn
- die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und
- ein öffentliches Interesse im Sinne des Tarifvertragsgesetzes vorliegt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung sorgt für gleiche Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und sichert zugleich Mindeststandards für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat sich u.a. besonders als Ergänzung und Sicherung der Tarifautonomie bei der Durchsetzung von branchenspezifischen Tarifvertragsnormen bewährt - z. B. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, wie die Sozialkassentarifverträge und Tarifverträge zur Alterssicherung im Baugewerbe.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes (Arbeitsministerium/Senator für Arbeit) für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung oder zur Aufhebung einer Allgemeinverbindlicherklärung übertragen. Es macht davon Gebrauch, wenn der räumliche Geltungsbereich nicht oder nur unwesentlich über den Bereich eines Landes hinausgeht. Zwingend an dieser Entscheidung beteiligt ist der Tarifausschuss entweder auf der Ebene des Bundes oder des Landes, der sich aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zusammensetzt.


Mindestlohn – was ist das?
Mindestlöhne können in der Art der Umsetzung, im Aufbau und der Struktur variieren. Ein Mindestlohn ist zunächst ein durch den Staat oder durch Tarifpartner verbindlich festgelegtes Mindestarbeitsentgelt bzw. ein verbindlich festgelegter Mindeststundenlohn. Und wie man sieht, beginnen hier bereits die ersten Unterschiede in der Ausgestaltung. Möchte man einen Stundenlohn oder ein Monatsentgelt festsetzen und wenn letzteres, welche Arbeitszeit soll dabei zugrunde gelegt werden.

Dann stellt sich die Frage, ob ein einheitlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmer oder branchenweite Mindestlöhne eingeführt werden sollen. Zusätzlich kann man die Höhe eines Mindestlohns auch an das Alter, die Qualifikation, die Region oder die Berufserfahrung koppeln, sowie Ausnahmeregelungen bei Einstellungen gering qualifizierter Arbeitnehmer oder Jugendlicher festlegen. Nicht zuletzt gilt es noch, die nicht ganz unwichtige Frage: "Wie hoch soll er denn eigentlich sein?", zu berücksichtigen.