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Gesundheitsfonds
Seit 01.01.2009 gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen der gleiche Beitragssatz: 15,5%, festgelegt von der Bundesregierung. Die Krankenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern fließen ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit Steuermitteln in den sog. Gesundheitsfonds. Aus dem Fonds erhalten die einzelnen Krankenkassen eine Pauschale für jeden Versicherten sowie ergänzende Zuschläge, deren Höhe sich nach Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand/Krankheit des Versicherten richten. Dieses neue Umverteilungsprinzip – bei dem erstmalig der Gesundheitszustand des Versicherten bei der Berechnung des Geldbedarfs einer jeden Kasse mit berücksichtigt wird – heißt „morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich“ (kurz Morbi-RSA). Der Fonds wird beim Bundesversicherungsamt zentral verwaltet.

Krankenversicherungsbeiträge
Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für seine Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber wie bisher an die Krankenkassen. Diese leiten die Krankenversicherungsbeiträge arbeitstäglich an den Fonds weiter.
Beiträge für Rentner werden direkt vom Rentenversicherungsträger, Beiträge für Arbeitslose direkt von der Bundesagentur für Arbeit an den Gesundheitsfonds gezahlt.
Für geringfügig Beschäftigte zieht weiterhin die Minijob-Zentrale die Beiträge ein und leitet sie ebenfalls an den Gesundheitsfonds weiter.
Freiwillig Versicherte und andere Selbstzahler (z.B. Studenten) entrichten ihre Beiträge weiterhin an die jeweilige Krankenkasse, die die Beiträge an den Fonds abführt.

Bundeszuschuss
Zusätzlich zu den Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern überweist der Bund Steuergelder an den Gesundheitsfonds, um versicherungsfremde Leistungen, die die Krankenkassen wahrnehmen, zu finanzieren. Gemeint sind Leistungen für Schwangere und junge Mütter, Haushaltshilfen, das Kinderkrankengeld sowie die kostenfreie Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern. Dieser Bundeszuschuss, der 2007 und 2008 jeweils 2,5 Milliarden Euro betrug, soll schrittweise pro Jahr um 1,5 auf 14 Milliarden Euro in den nächsten Jahren steigen. Für das Jahr 2009 ist ein Zuschuss in Höhe von 4 Milliarden Euro geplant.

Was zahlt der Fonds aus?
Aus dem Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen ab 2009 einen pauschalen Grundbetrag für jeden Versicherten sowie ergänzende Zuschläge nach Alter, Geschlecht und Krankheit. Geregelt wird dies nach einem neuen Umverteilungsprinzip, dem Morbi-RSA. Der neue Finanzausgleich orientiert sich künftig möglichst genau am tatsächlichen Gesundheitszustand der Versicherten, z.B. an Krankenhausdiagnosen und Arzneimittelverordnungen. Je nach Schwere der Erkrankung ihrer Versicherten erhalten die Krankenkassen dabei zusätzlich zu den Pauschalen Zuschläge aus dem Gesundheitsfonds.

Das Prinzip: Kassen, die viele ältere und kranke Versicherte haben, erhalten mehr Geld als Kassen, die viele jüngere und gesunde Menschen versichern. Dank des Morbi-RSA bekommen die Krankenkassen auf diese Weise annähernd die Summen, die sie im Durchschnitt für eine gute und wirtschaftliche Versorgung benötigen. Im Ergebnis wird der Wettbewerb damit nicht mehr auf Kosten der Kranken, sondern über die bestmögliche Qualität der Versorgung entschieden.

Das Bundesversicherungsamt hat 80 Krankheiten ausgewählt, für die Zuschläge gezahlt werden sollen. Die Liste mit 80 Krankheiten enthält häufige chronische Leiden wie Herzkrankheiten oder Diabetes, aber auch seltenere Krankheiten. Das Bundesversicherungsamt hat zudem festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Versicherter einer der Krankheiten zugeordnet wird und wie sich der Zuschlag dann berechnet.

Einheitlicher Beitragssatz
Anders als bisher entscheiden nun nicht mehr die Krankenkassen über die Höhe der Beiträge, vielmehr gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen der gleiche Beitragssatz, der von der Bundesregierung festgelegt wird. Es gelten somit folgende Werte:

  1. allgemeiner Beitragssatz: 15,5%
  2. ermäßigter Beitragssatz: 14,9%

Basis für die Festlegung des Beitragssatzes ist, dass die Finanzierung der Gesundheitsausgaben bei Einführung des Gesundheitsfonds zu 100% aus Mitteln des Fonds sichergestellt sein muss. Kann der Fonds die Ausgaben zwei Jahre lang nicht mehr zu mindestens 95% abdecken, muss der Gesetzgeber den Beitragssatz erhöhen.

Sonderbeitrag der Versicherten
Der von der Bundesregierung festgelegte Beitragssatz von 15,5% für 2009 bezieht den für Versicherte bereits in der Vergangenheit geltenden Sonderbeitrag von 0,9% mit ein. Gleiches gilt für den ermäßigten Beitragssatz. Die Arbeitnehmer tragen den Sonderbeitrag in Höhe von 0,9% aber weiterhin allein. Der Arbeitgeber zahlt jetzt die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9% verminderten Beitragssatz. Im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge.

Beispiel:
monatliches Arbeitsentgelt

 

2.000,00 €

allgemeiner Beitragssatz

15,5%

Berechnung des vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch
zu tragenden Beitragssatzes: 15,5% - 0,9% = 

 

14,6%

Beitragsberechnung:

Arbeitgeberanteil:
14,6% : 2 =
2.000 € x 7,3% =

 

7,3%
146,00 €

Arbeitnehmeranteil:
14,6% : 2 = 7,3%
7,3% + 0,9% =
2.000 € x 8,2% =

 

8,2%
164,00 €

Gesamtbeitrag
146,00 € + 164,00 € =

 

310,00 €

Zusatzbeiträge und Prämienzahlungen
Kommt eine Krankenkasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, muss sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen. Dieser wird entweder prozentual vom Einkommen oder pauschal erhoben. Dabei gibt es zwei Modelle:

  1. Eine Krankenkasse erhebt pauschal einen Zusatzbeitrag von bis zu 8,00 €, den dann alle Mitglieder ohne Einkommensprüfung bezahlen müssen.
  2. Ansonsten darf der Zusatzbeitrag 1% der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds nicht übersteigen (Härtefallregelung).

 

Erzielt eine Krankenkasse dagegen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds Überschüsse, kann sie eine Prämie an ihre Mitglieder auszahlen.

Neues Sonderkündigungsrecht
Erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag, hat das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht, und zwar bis zu dem Tag, an dem der Zusatzbeitrag erstmals fällig wird. Die Krankenkasse muss ihre Versicherten auf dieses Sonderkündigungsrecht ausdrücklich hinweisen. Die Mitgliedschaft endet dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Kündigung. In dieser Zeit muss das Mitglied den Zusatzbeitrag nicht zahlen.
Gleiches gilt, wenn die Krankenkasse einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag anhebt oder eine Prämienzahlung verringert oder einstellt. Hebt die Bundesregierung die einheitlichen Beitragssätze an, besteht dagegen kein Sonderkündigungsrecht.

Änderung beim Krankengeldanspruch
Seit dem Jahr 2009 gibt es nur noch den allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz. Der erhöhte Beitragssatz ist entfallen.
Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens 6 Wochen haben, bekommen vom 01.01.2009 an kein Krankengeld mehr.
Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis auf weniger als 10 Wochen befristet ist, haben aufgrund dieser Neuregelung ab 2009 keinen Anspruch auf sofortiges Krankengeld mehr. Auch für unständig Beschäftigte ist zum 01.01.2009 der Krankengeldanspruch entfallen.
Das gilt ebenso für Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von vergleichbaren Stellen beziehen, z.B. von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung der Apotheker. Auch bei dieser Personengruppe ist der Krankengeldanspruch entfallen.
Für alle diese Beschäftigtengruppen müssen Arbeitgeber vom 01.01.2009 an den ermäßigten Beitragssatz zahlen.

Krankengeld-Wahltarife
Wer zum 01.01.2009 keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hat, kann von angebotenen Krankengeld-Wahltarifen seiner Krankenkasse profitieren. Der Wahltarif gilt auch für freiwillig versicherte Selbstständige sowie Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind.

Einzug von Zusatzbeiträgen
Erheben die Krankenkassen ab 2009 Zusatzbeiträge, müssen die Versicherten diese selbst an die Krankenkasse zahlen.

Neu organisiert
Änderungen gibt es auch in den organisatorischen Strukturen der Krankenversicherungen. So hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) als Dachverband aller Kassenarten zum 01.01.2008 seine Arbeit aufgenommen. Er vertritt allein und einheitlich alle Krankenkassen auf Bundesebene und ist zuständig für Rahmenvereinbarungen, die für alle Kassen gelten. Dazu gehören z.B. Vergütungsvereinbarungen für die stationäre Versorgung oder Richtlinien über die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern.
Auch im neuen GKV-Spitzenverband ist die paritätische Selbstverwaltung aus Arbeitnehmern und Arbeitgebern erhalten geblieben.

Neu in der Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch, dass sich Krankenkassen unterschiedlicher Krankenkassenarten zusammenschließen können, z.B. eine BKK mit einer Ersatzkasse.