Buch: Fallorientierte Bankbetriebswirtschaft

Das einzige Bankwirtschaftsschulbuch in dem die Theorie komplett fallorientiert, d.h. aus der Anwendung heraus vermittelt wird!

2. Auflage:

Korrektur: S. 172
abgeleiteter Zulagenbeitrag für die nicht berufstätige Ehefrau

Beispiel für einen abgeleiteten Zulagenanspruch
Ein Ehegatte mit abgeleiteten Zulagenanspruch muss auf seinen Vertrag mindestens den Sockelbetrag von 60,00 EUR einzahlen. Der Mindesteigenbeitrag ist nur für den direkt förderberechtigten Ehegatten zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Eigenbeitrags des direkt förderberechtigten werden die Zulagen beider Ehegatten berücksichtigt. Die maximal abzugsfähigen Sonderausgaben erhöhen sich wegen des Sockelbetrags des nicht direkt förderberechtigten um 60 EUR auf 2.160,00 EUR.

Beispiel:
Ehepaar, 2 Kinder geb. am 4.3.2007 und am 7.9.2009
Beide Eheleute haben einen eigenen Vorsorgevertrag abgeschlossen. Die Kinderzulage ist der Mutter zugeordnet. Der Ehemann erzielte im Vorjahr ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 65.000 EUR. Die Ehefrau war nicht berufstätig.

Ermittlung des Eigenbeitrags der Eheleute:
Gesamtbeitrag 4 % 65.000 EUR = 2.600,00 EUR, maximal aber 2.100 EUR.
abzüglich Zulagen beider Eheleute (2 Grundzulagen von 154,00 EUR und 2 Kinderzulagen) (2 x 154 + 185 + 300 = 793 EUR)
Eigenbeitrag des Ehemanns: 2.100 – 793 = 1.307 EUR
Gesamtbeitrag des Ehemanns: 1.461 EUR (Eigenbeitrag 1.307 und Grundzulage 154 )
Gesamtbeitrag der Ehefrau: 699 EUR (Grundzulage 154 + Kinderzulage 485 +Eigenbeitrag 60)

Sonderausgabenabzug: 2160 EUR
Bei der Günstigerprüfung können beide Eheleute 2.160 EUR Sonderausgaben geltend machen.

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